Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

 

Nr.

Gegenstand  der  Abgabe.

Steuersatz

 

v.  H  4

Berechnung.

 

36

37

38

 

Wechselproteste,  Scheckproteste  und  Proteste  anderer  Art,
wenn  der  Wert  des  Gegenstands  beträgt

mehr  als  150  7,  aber  nicht  mehr  als  300  MA
=  300  =  7  -  *  1000  -
.  1000

Werkverträge.

I.  Auf  Werkverträge,  welche  die  Herstellung  oder
Veränderung  von  Sachen  zum  Gegenstande  haben,  sind
die  Vorschriften  der  Tarifstelle  16  entsprechend  anzuwenden,
  wenn  der  Unternehmer  den  zur  Herstellung
des  Werks  erforderlichen  Stoff  wenigstens  teilweise  zu
beschaffen  verpflichtet  ist  und  diese  Verpflichtung  sich
nicht  lediglich  auf  Zutaten  oder  sonstige  Nebensachen
bezitttt  à,.

II.  In  allen  anderen  Fällen  finden  die  Vorschriften
der  Tarifstelle  32  Anwendung  .......

Zwangsversteigerungen  von  Grundstücken  und  Berechti—
gungen,  auf  welche  die  für  Grundstücke  geltenden  Vor—
schriften  Anwendung  finden,  sowie  von  Schiffen,  die
in  das  Schiffsregister  eingetragen  sind  ....

Anmerkungen.
1.  Der  Abgabe  dieser  Tarifstelle  unterliegt  auch

a)  die  Abtretung  des  Rechts  aus  dem  Meistgebote  an  einen
Anderen,

b)  die  Erklärung  des  Meistbietenden,  daß  er  für  einen  Anderen
geboten  habe,

wenn  auf  Grund  der  Abtretung  oder  der  Erklärung  der  Zu—
schlag  erteilt  wird;  die  Abgabe  wird  jedoch  nicht  erhoben,
wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Meistbietende  im  Auftrage
des  Andern  geboten  hatte;

c)  die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erfolgende  Übereignung
  eines  Grundstücks  oder  den  Grundstücken  gleichgestellten
  Rechts  an  den  Berechtigten,  der  ein  vor  dem
1.  Januar  1900  unter  Angabe  eines  bestimmten  Voroder
  Wiederkaufspreises  eingetragenes  Vorkaufsrecht  oder
Wiederkaufsrecht  ausübt.

2.  Der  Stempel  ist  eum  Beschlusse  des  Vollstreckungsgerichts,
  durch  welchen  der  Zuschlag  erteilt  wird,  im  Falle  der
Anm.  le  zum  Übereignungsbeschlusse  zu  verwenden.  In  den
Fällen  der  Anm.  1  a  und  b  ist  der  Stempel,  wenn  die  Erklärungen
  im  Versteigerungstermine  mündlich  abgegeben  worden
sind,  zum  Protokolle,  andernfalls  zu  den  die  Erklärungen  enthaltenden
  Urkunden  zu  verwenden.

 

50.111.

 

 

 

 

des  Meistgebots,  in  den  Fällen  der  Anmerkung
  1  a  und  b  des  Werts  der  für
die  Ubertragung  des  Rechts  aus  dem
Meistgebote  gewährten  Gegenleistung,
wenn  sie  das  Meistgebot  übersteigt,  im
Falle  der  Anmerkung  1c  des  Voroder
  Wiederkaufspreises.

Auf  die  Ermittelung  des  Meistgebots
oder  der  Gegenleistung  sind  die  Berechnungsvorschriften
  unter  1  und  2
der  Tarifstelle  16  entsprechend  anzuwenden.
  «

Wird  bei  einer  Zwangsversteigerung,
  die  zum  Zwecke  der  Aufhebung
einer  Gemeinschaft  erfolgt,  der  Zuschlag
einem  Teilhaber  an  der  Gemeinschaft
erteilt,  so  wird  bei  Berechnung  des
Stempels  vom  Meistgebote  der  Teilbetrag
  abgezogen,  der  auf  diesen  Teilhaber
  nach  der  Kopfzahl  der  Teilhaber
entfällt.

7