Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Ratifikationen,  uͤber  folgende
Bestimmungen  einig  geworden  sind.

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  im  Artikel  4.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.
bezeichneten  und  demnächst  durch  den  Grenzrezeß  vom  31.  März  1856.  näher
bestimmten  Hoheitsgrenze  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Gebiete  an  der
westlichen  Seite  der  lale  und  dem  Eroßurtseglch  Oldenburgischen  Gebiete
tritt  diejenige,  190  —200  Jück  Oldenburgischen  Katastermaaßes  vom  Oldenburgischen
  Gebiete  abschneidende  Grenzlinie,  welche  in  die  angeheftete,  von
den  beiderseitigen  Bevollmdchtigten  unterschriebene  Karte  mit  rother  Farbe
eingetragen  ist.

Die  Uebergabe  des  nach  vorstehender  Bestimmung  von  Oldenburg  an
Preußen  jetzt  abgetretenen  Gebietes  soll  innerhalb  dreier  Monate  nach  der
Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  geschehen.

Beide  Hohe  Regierungen  werden  Kommissarien  ernennen,  welche  mit  der
Uebergabe  zugleich  die  Regulirung  der  Grenze  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen
  haben.

Die  solchergestalt  festgestellten  Grenzen  sind  durch  Versteinung  oder  Abpfahlung
  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zu  bezeichnen  und  zu  unterhalten.

In  Ansehung  der  Bewohner  des  jetzt  abgetretenen  Gebietes  kommt  der
Artikel  8.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.  zur  Anwendung.

Die  in  den  Artikeln  14.  und  15.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.
angegebenen  Abstände  vom  Preußischen  Gebiete  sind  von  derjenigen  Hoheitsgrenze
  zu  verstehen,  welche  durch  die  vorstehende  neue  Grenzbestimmung  festgesetzt
  ist.  Die  Artikel  11.  und  28.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.  gelten
auch  für  das  jetzt  von  Oldenburg  an  Preußen  abgetretene  Gebiet.

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  gestattet  der  Königlich
Preußischen  Regierung,  auf  Oldenburgischem  Gebiete  innerhalb  der  in  der  angehefteten
  Karte  mit  Linien  in  gelber  Farbe  umzogenen  drei,  jede  11  bis  12  Juck
Oldenburgischen  Katastermaaßes  großen  Räumlichkeiten  zum  Schutze  des
Kriegshafens  detachirte  Befestigungswerke  auf  eigene  Kosten  anzulegen  und  zu
unterhalten,  auch  unter  einander  und  mit  der  Hauptbefestigung  des  Kriegshafens
durch  die  erforderlichen  Wege  in  Verbindung  zu  setzen,  nachdem  vorgängig  die
Kbniglich  Preußische  Regierung

a)  das  Privateigenthum  der  betreffenden  Grundstücke  erworben  und
b)  für  die  durch  die  Anlage  der  detachirten  Befesligungswerke  beeinträchtigten

  bisherigen  Wegeverbindungen  und  Abwässerungen  andere  in  befriedigender
  Weise  hergestellt  haben  wird.

Die  Großberzoglch  Oldenburgische  Regierung  wird  zur  Erwerbung  des
zu  den  detachirten  Werken,  den  Wegen  und  Abwässerungen  erfordezlihen
rund-