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werden. So wurde z. B. 1859 im Kriege Osterreichs
gegen Frankreich und Italien der teils von
Osterreich teils von Frankreich besetzte Kirchenstaat
für die Dauer des Krieges neutralisiert. Im
deutsch-französischen Kriege nahm der Waffenstillstand
vom 28. Jan. 1871 den südöstlichen Kriegsschauplatz
von der Waffenruhe aus, so daß das
Kriegsfeld für die Dauer desselben auf dieses Gebiet
beschränkt wurde. In demselben Kriege schlugen
die Kommandanten des deutschen Kriegsschiffes
„Hertha“ und des französischen „Dupleix“ eine
Neutralisierung der japanischen und chinesischen
Gewässer für die Dauer des Krieges vor, was
aber die französische Regierung ablehnte.
VII. Der perfönliche Kriegsstand. 1. Der
aktive und passive Kriegsstand. Der
Krieg ist heutzutage der Kampf der Staaten mit
ihren militärischen Streitkräften, nicht aber ein
Kampf der Bürger der feindlichen Staaten. Jene
sind es daher, für welche in erster Linie die durch
den Kriegsausbruch und den Eintritt des Kriegsrechts
herbeigeführten besondern Rechtsverhältnisse
wirksam werden. Indessen machen sich die Wirkungen
des Krieges in nicht geringem Maße auch
in den Verhältnissen der am Kampfe nicht unmittelbar
beteiligten Individuen geltend, da der
Kriegszustand alle Interessen des staatlichen Gemeinlebens
wie des einzelnen in mehr oder minder
hohem Maße mit Opfern und Beschränkungen in
Anspruch nimmt. Infolgedessen unterscheidet das
heutige Kriegsrecht zwischen dem sog. aktiven
und passiven Kriegsstand. Den aktiven
Kriegsstand mit den damit verknüpften Rechten
und Pflichten hat allein die Kriegsmacht, die bewaffneten
Streitkräfte (forces militaires) der
Kriegführenden. Sie allein sind Feinde im aktiven
Sinne und als solche zur Anwendung von Gewalt,
insbesondere von Waffengewalt, und zwar auch
nur wieder der Kriegsmacht des Gegners gegenüber,
berechtigt. Die übrige Bevölkerung hat
den passiven Kriegsstand, ist Feind im passiven
Sinne. Ihr gegenüber ist die Waffengewalt ausgeschlossen,
umgekehrt darf auch sie sich nicht aktiv
an Feindseligkeiten beteiligen; etwaige derartige
Handlungen werden nicht nach Kriegsrecht, sondern
nach dem maßgebenden Straf= bzw. Standrecht
beurteilt.
2. Subjekt des aktiven Kriegsstandes
ist, wie gesagt, die Kriegsmacht, d. h. die gesamte
organisierte Wehrkraft des Staates, die unter
staatlicher Leitung steht und durch äußere Abzeichen
kenntlich gemacht ist. Des näheren gehören
zur Kriegsmacht:
a) Die Kombattanten, d. h. diejenigen
Personen, welche das reguläre Heer oder die reguläre
Land= und Seemacht eines Staates nach
den landesrechtlichen Vorschriften über das Wehrsystem
bilden, somit auch die Milizen, die Landwehr
und der Landsturm, sofern sie militärisch
organisiert und nach dem Landesrecht unter das
Heer zu zählen sind. Als Kombattanten gelten
Krieg ufw.
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ferner die zur Leistung von Kriegsdiensten herangezogenen
Streitkräfte, die an sich nicht zum Heere
gehören, wie die Freischaren oder Freikorps, Nationalgarden
und in einzelnen Ländern die Milizen.
Sollen sie indessen als Kombattanten angesehen
werden, so ist nach Art. 1 des Haager
Kriegsreglements erforderlich: a) daß sie unter
der Leitung eines verantwortlichen Führers stehen;
60 daß sie bestimmte, aus der Ferne erkennbare
Abzeichen tragen; 1) daß sie die Waffen offen
tragen, und 5) daß sie die Gesetze und Gebräuche
des Krieges beobachten. Freischaren wie einzelne
Freischützen (franctireurs) und Freibeuter auf
Schiffen unterstehen dagegen nicht den Regeln des
Kriegsrechts, sondern sind nach Standrecht zu bestrafen.
Nach Art. 2 des Reglements sollen zu den
Kombattanten auch die Bewohner eines noch nicht
besetzten Gebietes gerechnet werden, welche beim
Herannahen des Feindes aus eignem Antriebe
zu den Waffen greifen, um die eindringenden
Feinde zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben,
sich nach Art. 1 zu organisieren levee en masse).
Voraussetzung ist allerdings auch hier, daß sie die
Waffen offen führen und das Kriegsrecht beobachten.
Über die Massenerhebung gegenüber dem das Land
bereits besetzt haltenden Feind sagt das Abkommen
dagegen nichts. Infolgedessen wird in diesem
Falle die zu den Waffen greifende Bevölkerung,
sofern sie sich nicht gemäß Art. 1 organisiert, wie
chon früher, auch weiterhin nicht als Teil der
Kriegsmacht angesehen werden können.
b) Die sog. Nichtkombattanten, d. h.
Militärbeamte, Feldgeistliche, Arzte, Vertreter
fremder Mächte, die beim Heere dienstlich weilenden
nichtmilitärischen Beamten, wie insbesondere
die Minister, ferner auch die Lieferanten, die
Marketender und die mit Genehmigung der Kriegsleitung
dem Heere folgenden Zeitungsberichterstatter.
Wenn sie auch zur Kriegsmacht zählen, so ist
doch ihre Stellung eine besonders geschützte. Sie
dürfen absichtlich weder getötet noch verwundet
werden, umgekehrt ist aber auch ihnen der Waffengebrauch
untersagt. Werden sie gefangen genommen,
so haben sie, wie die Kombattanten, Anspruch,
als Kriegsgefangene behandelt zu werden (Art. 3
und 13).
c) Parlamentäre, d. h. Abgesandte des
einen Kriegführenden an den andern zum Zweck
der Unterhandlung, gehören zur Kriegsmacht. Sie
sind aber mit ihrer Begleitung (Trompeter, Hornist
oder Trommler sowie Fahnenträger und Dolmetscher),
wenn sie sich mit der weißen Fahne
zeigen, unverletzlich, solange nicht der bestimmte,
unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß sie ihre bevorrechtigte
Stellung dazu benutzt haben, um Verrat
zu üben oder anzustiften. Der gegnerische Befehlshaber
ist nicht verpflichtet, den Parlamentär
unter allen Umständen zu empfangen, auch kann
er alle Maßregeln treffen, um ihn zu verhindern,
seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten
zu benutzen (z. B. Verbinden der Augen); bei Miß-