Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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werden.  So  wurde  z.  B.  1859  im  Kriege  Osterreichs
  gegen  Frankreich  und  Italien  der  teils  von
Osterreich  teils  von  Frankreich  besetzte  Kirchenstaat
für  die  Dauer  des  Krieges  neutralisiert.  Im
deutsch-französischen  Kriege  nahm  der  Waffenstillstand
  vom  28.  Jan.  1871  den  südöstlichen  Kriegsschauplatz
  von  der  Waffenruhe  aus,  so  daß  das
Kriegsfeld  für  die  Dauer  desselben  auf  dieses  Gebiet
  beschränkt  wurde.  In  demselben  Kriege  schlugen
  die  Kommandanten  des  deutschen  Kriegsschiffes
„Hertha“  und  des  französischen  „Dupleix“  eine
Neutralisierung  der  japanischen  und  chinesischen
Gewässer  für  die  Dauer  des  Krieges  vor,  was
aber  die  französische  Regierung  ablehnte.

VII.  Der  perfönliche  Kriegsstand.  1.  Der
aktive  und  passive  Kriegsstand.  Der
Krieg  ist  heutzutage  der  Kampf  der  Staaten  mit
ihren  militärischen  Streitkräften,  nicht  aber  ein
Kampf  der  Bürger  der  feindlichen  Staaten.  Jene
sind  es  daher,  für  welche  in  erster  Linie  die  durch
den  Kriegsausbruch  und  den  Eintritt  des  Kriegsrechts
  herbeigeführten  besondern  Rechtsverhältnisse
wirksam  werden.  Indessen  machen  sich  die  Wirkungen
  des  Krieges  in  nicht  geringem  Maße  auch
in  den  Verhältnissen  der  am  Kampfe  nicht  unmittelbar
  beteiligten  Individuen  geltend,  da  der
Kriegszustand  alle  Interessen  des  staatlichen  Gemeinlebens
  wie  des  einzelnen  in  mehr  oder  minder
hohem  Maße  mit  Opfern  und  Beschränkungen  in
Anspruch  nimmt.  Infolgedessen  unterscheidet  das
heutige  Kriegsrecht  zwischen  dem  sog.  aktiven
und  passiven  Kriegsstand.  Den  aktiven
Kriegsstand  mit  den  damit  verknüpften  Rechten
und  Pflichten  hat  allein  die  Kriegsmacht,  die  bewaffneten
  Streitkräfte  (forces  militaires)  der
Kriegführenden.  Sie  allein  sind  Feinde  im  aktiven
Sinne  und  als  solche  zur  Anwendung  von  Gewalt,
insbesondere  von  Waffengewalt,  und  zwar  auch
nur  wieder  der  Kriegsmacht  des  Gegners  gegenüber,
  berechtigt.  Die  übrige  Bevölkerung  hat
den  passiven  Kriegsstand,  ist  Feind  im  passiven
Sinne.  Ihr  gegenüber  ist  die  Waffengewalt  ausgeschlossen,
  umgekehrt  darf  auch  sie  sich  nicht  aktiv
an  Feindseligkeiten  beteiligen;  etwaige  derartige
Handlungen  werden  nicht  nach  Kriegsrecht,  sondern
  nach  dem  maßgebenden  Straf=  bzw.  Standrecht
  beurteilt.

2.  Subjekt  des  aktiven  Kriegsstandes
ist,  wie  gesagt,  die  Kriegsmacht,  d.  h.  die  gesamte
organisierte  Wehrkraft  des  Staates,  die  unter
staatlicher  Leitung  steht  und  durch  äußere  Abzeichen
  kenntlich  gemacht  ist.  Des  näheren  gehören
zur  Kriegsmacht:

a)  Die  Kombattanten,  d.  h.  diejenigen
Personen,  welche  das  reguläre  Heer  oder  die  reguläre
  Land=  und  Seemacht  eines  Staates  nach
den  landesrechtlichen  Vorschriften  über  das  Wehrsystem
  bilden,  somit  auch  die  Milizen,  die  Landwehr
  und  der  Landsturm,  sofern  sie  militärisch
organisiert  und  nach  dem  Landesrecht  unter  das
Heer  zu  zählen  sind.  Als  Kombattanten  gelten

Krieg  ufw.

 

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ferner  die  zur  Leistung  von  Kriegsdiensten  herangezogenen
  Streitkräfte,  die  an  sich  nicht  zum  Heere
gehören,  wie  die  Freischaren  oder  Freikorps,  Nationalgarden
  und  in  einzelnen  Ländern  die  Milizen.
  Sollen  sie  indessen  als  Kombattanten  angesehen
  werden,  so  ist  nach  Art.  1  des  Haager
Kriegsreglements  erforderlich:  a)  daß  sie  unter
der  Leitung  eines  verantwortlichen  Führers  stehen;
60  daß  sie  bestimmte,  aus  der  Ferne  erkennbare
Abzeichen  tragen;  1)  daß  sie  die  Waffen  offen
tragen,  und  5)  daß  sie  die  Gesetze  und  Gebräuche
des  Krieges  beobachten.  Freischaren  wie  einzelne
Freischützen  (franctireurs)  und  Freibeuter  auf
Schiffen  unterstehen  dagegen  nicht  den  Regeln  des
Kriegsrechts,  sondern  sind  nach  Standrecht  zu  bestrafen.
  Nach  Art.  2  des  Reglements  sollen  zu  den
Kombattanten  auch  die  Bewohner  eines  noch  nicht
besetzten  Gebietes  gerechnet  werden,  welche  beim
Herannahen  des  Feindes  aus  eignem  Antriebe
zu  den  Waffen  greifen,  um  die  eindringenden
Feinde  zu  bekämpfen,  ohne  Zeit  gehabt  zu  haben,
sich  nach  Art.  1  zu  organisieren  levee  en  masse).
Voraussetzung  ist  allerdings  auch  hier,  daß  sie  die
Waffen  offen  führen  und  das  Kriegsrecht  beobachten.
Über  die  Massenerhebung  gegenüber  dem  das  Land
bereits  besetzt  haltenden  Feind  sagt  das  Abkommen
  dagegen  nichts.  Infolgedessen  wird  in  diesem
Falle  die  zu  den  Waffen  greifende  Bevölkerung,
sofern  sie  sich  nicht  gemäß  Art.  1  organisiert,  wie
chon  früher,  auch  weiterhin  nicht  als  Teil  der
Kriegsmacht  angesehen  werden  können.

b)  Die  sog.  Nichtkombattanten,  d.  h.
Militärbeamte,  Feldgeistliche,  Arzte,  Vertreter
fremder  Mächte,  die  beim  Heere  dienstlich  weilenden
  nichtmilitärischen  Beamten,  wie  insbesondere
die  Minister,  ferner  auch  die  Lieferanten,  die
Marketender  und  die  mit  Genehmigung  der  Kriegsleitung
  dem  Heere  folgenden  Zeitungsberichterstatter.
  Wenn  sie  auch  zur  Kriegsmacht  zählen,  so  ist
doch  ihre  Stellung  eine  besonders  geschützte.  Sie
dürfen  absichtlich  weder  getötet  noch  verwundet
werden,  umgekehrt  ist  aber  auch  ihnen  der  Waffengebrauch
  untersagt.  Werden  sie  gefangen  genommen,
  so  haben  sie,  wie  die  Kombattanten,  Anspruch,
als  Kriegsgefangene  behandelt  zu  werden  (Art.  3
und  13).

c)  Parlamentäre,  d.  h.  Abgesandte  des
einen  Kriegführenden  an  den  andern  zum  Zweck
der  Unterhandlung,  gehören  zur  Kriegsmacht.  Sie
sind  aber  mit  ihrer  Begleitung  (Trompeter,  Hornist
oder  Trommler  sowie  Fahnenträger  und  Dolmetscher),
  wenn  sie  sich  mit  der  weißen  Fahne
zeigen,  unverletzlich,  solange  nicht  der  bestimmte,
unwiderlegbare  Beweis  vorliegt,  daß  sie  ihre  bevorrechtigte
  Stellung  dazu  benutzt  haben,  um  Verrat
  zu  üben  oder  anzustiften.  Der  gegnerische  Befehlshaber
  ist  nicht  verpflichtet,  den  Parlamentär
unter  allen  Umständen  zu  empfangen,  auch  kann
er  alle  Maßregeln  treffen,  um  ihn  zu  verhindern,
seine  Sendung  zur  Einziehung  von  Nachrichten
zu  benutzen  (z.  B.  Verbinden  der  Augen);  bei  Miß-