Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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J. 
Fuͤr die Aufnahme der steuerbaren. Ob- 
jekte, die Fertigung und Einsendung 
der Verzeichnisse hieruͤber, und uͤber 
den Steuer-Betrag. 
A. 
Apanagen. 
F. u. 
Da unter den Apanagen, welsche nach 
F. 4 des Gesetzes der Besteurung unterlie- 
gen, nur diejenigen verstanden sind, dle 
von der Staats: Kasse abgerelcht werden; 
so ist es auch elnzig die Königl. Staats- 
Haupt Kasse, welche ein Verzeichniß über 
den Betrag der in jedem der Etar Jabre. 
1837, 33 und 1832 abgerelchten Apanagen 
und der hleoon erhebenen Sceuer, dem Ki- 
nuglichen Steuer Colleglum zu übergeben 
at. 
Die Verlegung dieses Verzeichulsses 
« inner 8 Tagen 
ird jeden Jahrs, laͤngstens 
* Ablauf des im F. 36 des Gesetzes für 
den Einzug festgeseszten Termins, erwarter. 
B. 
Kapitalien. 
*irl 
2. 
Dle Angabe der Kapltalien geschleht nach 
dem s.· 15 des Gesetzes: 
-a) von solchen Dersonen, welche elnen 
prlollegirien Gerschtsstand haben, und 
dle in dem — unterm 51. Decembee 
1816 ausgegangenen, und durch den 
Landtags-Abschled vom 50. Jun 1831 
sub 9ç. 38. modifleirten Edikt über 
die Rechtspflege in den untern Im 
stanzen sub #. 2. II. benannt find, 
bei dem Oberamt, 
b) von allen zübrigen Steuerpflichtigen 
aber 
bei der Obrigkeit des Orts, 
l# welchem der Steuerpflichtige wohm. 
7#. 3. 
Nicht zur Angabe bei den im näöchstoet- 
gehenden fl. genannten Bebbrden slod ge- 
eeignetn olle bei bffentlichen Kassen an 
gelegten Kapitallen, da der Steuer Betrat 
bievon, in Gemößbelt des y. ## des Gesetes, 
von den Kassen erhoben und dem Besüzet 
des Kapltals am nächst verfallenden Zins 
abgezogen wird. 
Ist bingezen eln Kapltal nner der Zelt 
vom 1. Juli 1320, dem Normaltag für die 
Steuer von 1822 an, bis zur Bekanntwer- 
dung des Gesetzes von einer bffentlichen 
Kasse heimbejablt worden, und alse der Ein- 
zug der Steuer durch dlie Kasse milteelft 
Abzugs vom Zins, nlcht mehr möglich : fe
	        
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