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J.
Fuͤr die Aufnahme der steuerbaren. Ob-
jekte, die Fertigung und Einsendung
der Verzeichnisse hieruͤber, und uͤber
den Steuer-Betrag.
A.
Apanagen.
F. u.
Da unter den Apanagen, welsche nach
F. 4 des Gesetzes der Besteurung unterlie-
gen, nur diejenigen verstanden sind, dle
von der Staats: Kasse abgerelcht werden;
so ist es auch elnzig die Königl. Staats-
Haupt Kasse, welche ein Verzeichniß über
den Betrag der in jedem der Etar Jabre.
1837, 33 und 1832 abgerelchten Apanagen
und der hleoon erhebenen Sceuer, dem Ki-
nuglichen Steuer Colleglum zu übergeben
at.
Die Verlegung dieses Verzeichulsses
« inner 8 Tagen
ird jeden Jahrs, laͤngstens
* Ablauf des im F. 36 des Gesetzes für
den Einzug festgeseszten Termins, erwarter.
B.
Kapitalien.
*irl
2.
Dle Angabe der Kapltalien geschleht nach
dem s.· 15 des Gesetzes:
-a) von solchen Dersonen, welche elnen
prlollegirien Gerschtsstand haben, und
dle in dem — unterm 51. Decembee
1816 ausgegangenen, und durch den
Landtags-Abschled vom 50. Jun 1831
sub 9ç. 38. modifleirten Edikt über
die Rechtspflege in den untern Im
stanzen sub #. 2. II. benannt find,
bei dem Oberamt,
b) von allen zübrigen Steuerpflichtigen
aber
bei der Obrigkeit des Orts,
l# welchem der Steuerpflichtige wohm.
7#. 3.
Nicht zur Angabe bei den im näöchstoet-
gehenden fl. genannten Bebbrden slod ge-
eeignetn olle bei bffentlichen Kassen an
gelegten Kapitallen, da der Steuer Betrat
bievon, in Gemößbelt des y. ## des Gesetes,
von den Kassen erhoben und dem Besüzet
des Kapltals am nächst verfallenden Zins
abgezogen wird.
Ist bingezen eln Kapltal nner der Zelt
vom 1. Juli 1320, dem Normaltag für die
Steuer von 1822 an, bis zur Bekanntwer-
dung des Gesetzes von einer bffentlichen
Kasse heimbejablt worden, und alse der Ein-
zug der Steuer durch dlie Kasse milteelft
Abzugs vom Zins, nlcht mehr möglich : fe