Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Uur  das
Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Uegierungs  -  Blatt

 

Nummer  10.  Weimar.  15.  April  1848.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
—*

haben  für  nöthig  erachtet,  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die  bei  einem
Auflaufe,  Aufruhre,  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen  Eigenthumsverletzungen
  durch  ein  allgemeines  Landesgesetz  zu  regeln  und  verordnen  mit
Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

S#1.

Für  den  Ersatz  des  Schadens,  den  Jemand  ohne  eigenes  Verschulden
bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre,  oder  Landfriedensbruche  an  seiner  Person,  oder
an  seinem  Vermögen,  durch  dessen  Beschadigung,  Zerstörung,  oder  auch  durch
Entwendung  erlitten  hat,  ist  nicht  bloß  jeder  Urheber  oder  Theilnehmer  des
Verbrechens,  bei  dessen  Verübung  die  Verletzung  erfolgte,  sondern  —  und
zwar  nach  der  Wahl  des  Verletzten  —  auch  diejenige  Ortsgemeinde
(einschließlich  der  Schutzbürger,  Schutznachbarn  und  übrigen  staatsbürgerlichen

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