Uur das
Großherzogthu m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Uegierungs - Blatt
Nummer 10. Weimar. 15. April 1848.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
—*
haben für nöthig erachtet, die Haftpflicht der Gemeinden für die bei einem
Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche vorgekommenen Eigenthumsverletzungen
durch ein allgemeines Landesgesetz zu regeln und verordnen mit
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
S#1.
Für den Ersatz des Schadens, den Jemand ohne eigenes Verschulden
bei einem Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche an seiner Person, oder
an seinem Vermögen, durch dessen Beschadigung, Zerstörung, oder auch durch
Entwendung erlitten hat, ist nicht bloß jeder Urheber oder Theilnehmer des
Verbrechens, bei dessen Verübung die Verletzung erfolgte, sondern — und
zwar nach der Wahl des Verletzten — auch diejenige Ortsgemeinde
(einschließlich der Schutzbürger, Schutznachbarn und übrigen staatsbürgerlichen
11