Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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scheinlich  sein.  Vielfach  wird  es  durch  erlittene  Vorstrafen  wegen  gleicher  oder  ähn—
licher  Zuwiderhandlungen  dargethan  werden.  Der  Herr  Minister  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten  wird  aber  auch  die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Beamten
anweisen  lassen,  in  die  Anzeigen  gegen  jugendliche  Forstfreoler  einen  ausdrücklichen
Vermerk  über  das  Vorhandensein  jener  Einsicht  und  die  Thatumstände,  aus  welchen
dasselbe  zu  folgern  ist,  aufzunehmen,  um  sowohl  den  Amtsanwälten,  als  den  Gerichten
  die  Prüfung  dieses  Momentes  zu  erleichtern.

Ew.  Hochwohlgeboren  wollen  hiernach  das  Erforderliche  verfügen,  und  mir
nach  einiger  Zeit  anzeigen,  ob  die  Gerichte  sich  der  hier  vertretenen  Auffassung  angeschlossen
  haben  und  ob  das  Verfahren  sich  bewährt  hat.

Der  Justiz-Minister.
(gez.)  Schönstedt.
An  den  Herrn  Präsidenten  des  Königl.  Oberlandesgerichts  und  den  Königl.  Herrn
Ober-Staatsanwalt  in  ..  I.  5995.

Jagd  und  Fischerei.
39.
Wild  im  Wildpark.

1.  Ist  der  Amstand,  daß  Wild  in  einem  eingezäunten  Wildpark  sich  befindet,  ohne
weiteres  dafür  entscheidend,  daß  der  Eigenthümer  des  Parkes  auch  Eigenthum  an  dem
in  demselben  befindlichen  Wilde  habe?

2.  Beschaffenheit  des  Wildzaunes  mit  Rüchsicht  auf  die  Frage,  ob  der  Chatbestand
des  schweren  oder  nur  des  einfachen  Diebstahls  gegeben  sei.

Das  Reichsgericht  führt  aus:  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Jagdwild  Gegenstand
  eines  Diebstahls  (§  242  St.-G.-B.)  oder  nur  eines  Jagdvergehens  (§  292)
sein  könne,  hänge  davon  ab,  ob  an  dem  Wilde  bereits  eine  Okkupation  stattgefunden
habe  oder  nicht;  es  komme  also  darauf  an,  ob  der  Berechtigte  bereits  Hesitz  an  dem
Wilde  ergriffen  habe.  Nun  könne  unzweifelhaft  an  Wild  dadurch  Besitz  und  also
Eigenthum  erworben  werden,  daß  der  Jagdberechtigte  „durch  eine  generelle  Maßregel
  die  Freiheit  des  Entweichens  dem  Wilde  entziehe.“  Für  die  Frage  aber,  ob
solches  geschehen,  sei  nicht  ausschließlich  der  Umstand  entscheidend,  daß  das  Wild
sich  in  einem  eingezäunten  Wildgarten  befinde,  vielmehr  sei  dabei  „die  Gesammtheit
der  die  Einschließung  betressenden  konkreten  Verhältnisse  zu  berüchsichtigen.“

Die  Strafkammer  hatte  schon  mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Angeklagte  ein
verendetes  Stück  Wild  in  einem  „mit  einem  hohen  Zaune“  versehenen  Thiergarten
sich  zugeeignet  hatte,  für  die  Annahme  eines  an  dem  Wilde  bestehenden  Eigenthumsrechtes
  des  Parkbesitzers  für  ausreichend  erachtet.  Das  Reichsgericht  erklärt:  es  sei
noch  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  infolge  der  obwaltenden  konkreten  Verhältnisse
  trotz  der  vorhandenen  Einzäunung  die  Gefahr  des  Entweichens  des  Wildes  so
nahe  gelegen,  daß  von  einem  Gewahrsam  an  demselben  nicht  mehr  hätte  die  Rede
sein  können.  Als  solche  besonderen  Verhältnisse  seien  namentlich  die  Anzahl  und
Beschaffenheit  der  Zugänge  des  Thiergartens  —  insbesondere  die  Bewachung  derselben
  —  in  Betracht  zu  ziehen,  um  danach  zu  ermessen,  inwiefern  und  in  welchem
Umfange  dem  Wilde  der  Austritt  aus  dem  Gehege  offen  gestanden  oder  nicht.