— 92 —
scheinlich sein. Vielfach wird es durch erlittene Vorstrafen wegen gleicher oder ähn—
licher Zuwiderhandlungen dargethan werden. Der Herr Minister für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten wird aber auch die mit dem Forstschutz betrauten Beamten
anweisen lassen, in die Anzeigen gegen jugendliche Forstfreoler einen ausdrücklichen
Vermerk über das Vorhandensein jener Einsicht und die Thatumstände, aus welchen
dasselbe zu folgern ist, aufzunehmen, um sowohl den Amtsanwälten, als den Gerichten
die Prüfung dieses Momentes zu erleichtern.
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach das Erforderliche verfügen, und mir
nach einiger Zeit anzeigen, ob die Gerichte sich der hier vertretenen Auffassung angeschlossen
haben und ob das Verfahren sich bewährt hat.
Der Justiz-Minister.
(gez.) Schönstedt.
An den Herrn Präsidenten des Königl. Oberlandesgerichts und den Königl. Herrn
Ober-Staatsanwalt in .. I. 5995.
Jagd und Fischerei.
39.
Wild im Wildpark.
1. Ist der Amstand, daß Wild in einem eingezäunten Wildpark sich befindet, ohne
weiteres dafür entscheidend, daß der Eigenthümer des Parkes auch Eigenthum an dem
in demselben befindlichen Wilde habe?
2. Beschaffenheit des Wildzaunes mit Rüchsicht auf die Frage, ob der Chatbestand
des schweren oder nur des einfachen Diebstahls gegeben sei.
Das Reichsgericht führt aus: Die Entscheidung der Frage, ob Jagdwild Gegenstand
eines Diebstahls (§ 242 St.-G.-B.) oder nur eines Jagdvergehens (§ 292)
sein könne, hänge davon ab, ob an dem Wilde bereits eine Okkupation stattgefunden
habe oder nicht; es komme also darauf an, ob der Berechtigte bereits Hesitz an dem
Wilde ergriffen habe. Nun könne unzweifelhaft an Wild dadurch Besitz und also
Eigenthum erworben werden, daß der Jagdberechtigte „durch eine generelle Maßregel
die Freiheit des Entweichens dem Wilde entziehe.“ Für die Frage aber, ob
solches geschehen, sei nicht ausschließlich der Umstand entscheidend, daß das Wild
sich in einem eingezäunten Wildgarten befinde, vielmehr sei dabei „die Gesammtheit
der die Einschließung betressenden konkreten Verhältnisse zu berüchsichtigen.“
Die Strafkammer hatte schon mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte ein
verendetes Stück Wild in einem „mit einem hohen Zaune“ versehenen Thiergarten
sich zugeeignet hatte, für die Annahme eines an dem Wilde bestehenden Eigenthumsrechtes
des Parkbesitzers für ausreichend erachtet. Das Reichsgericht erklärt: es sei
noch in Erwägung zu ziehen, ob nicht infolge der obwaltenden konkreten Verhältnisse
trotz der vorhandenen Einzäunung die Gefahr des Entweichens des Wildes so
nahe gelegen, daß von einem Gewahrsam an demselben nicht mehr hätte die Rede
sein können. Als solche besonderen Verhältnisse seien namentlich die Anzahl und
Beschaffenheit der Zugänge des Thiergartens — insbesondere die Bewachung derselben
— in Betracht zu ziehen, um danach zu ermessen, inwiefern und in welchem
Umfange dem Wilde der Austritt aus dem Gehege offen gestanden oder nicht.