Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Muͤndel,  Zoͤglinge,  Beichtkinder,  der  Aufsicht  des  Verleitenden  anvertraute  Untergebene
  oder  Gefangene,  oder  eine  Person  unter  vierzehen  Jahren  zum  Beischlafe
  mit  Dritten  verleitet  worden:  so  findet  Arbeitshausstrafe  von  sechs
Monaten  bis  zu  vier  Jahren  Statt.

Unzucht  als  Gewerbde.
Art.  300.

Frauenspersonen,  welche  den  Beischlaf  gewerbsmäßig  betreiben,  sind  mit
drei-  bis  sechs-wöchentlicher  Gefangnißstrafe  zu  belegen.

Ist  eine  solche  Frauensperson  zur  Zeit  des  Beischlafes  wissentlich  mit  der
Lustseuche  behaftet  gewesen,  so  ist  auf  sechsmonatliche  bis  einjährige  Arbeitshausstrafe
  zu  erkennen.

Art.  301.

Wer  Frauenspersonen,  welche  sich  für  Lohn  zum  Beischlafe  gebrauchen
lassen,  Anderen  zuführt,  oder  ihnen  die  Ausübung  ihres  unzüchtigen  Gewerbes
in  seiner  Wohnung  gestattet,  ist  mit  drei=  bis  sechs-wöchentlicher  Gefängnißstrafe
  zu  belegen.

Hält  der  Thäter  die  Frauenspersonen  selbst  zum  Gebrauche  für  Andere,
oder  macht  er  aus  der  Zuführung  der  Frauenspersonen  einen  Erwerbszweig,
so  tritt  drei=  bis  sechs-monatliches  Gefängniß  ein  und,  wenn  der  Verbrecher
in  diesen  beiden  Fällen  rückfallig  ist,  oder  wenn  er  in  allen  Fällen  dieses  Artikels
  wußte,  daß  die  Frauenspersonen  mit  der  Lustseuche  behaftet  sind,  sechsmonatliche
  bis  einjahrige  Arbeitöhausstrafe.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Unzuchtsverbrechen.
Art.  302.

Bei  den  Art.  291  f.  gedachten  Verbrechen  wird  der  Beischlaf  als  vollendet
  angenommen,  sobald  die  körperliche  Vereinigung  erfolgt  ist.

Art.  308.

Bei  allen  diesen  Verbrechen  gilt  die  widernatürliche  Befriedigung  des
Geschlechtstriebes  dem  Beischlafe  gleich  und  wird  wie  dieser  bestraft.

Aber  auch  in  anderen  Fallen  soll  diese  Befriedigung,  wenn  sie  mit  einer
anderen  Person,  einer  Leiche,  oder  einem  Thiere  geschieht,  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  bestraft  werden.