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nicht hlerüber im gegewwärsigen Vertrage
besondere Elnschränkungen enthelten sind.
s. 2.
Jeder von den beiden contrahlrenden
Stoaten erkennt in selnem Gebiete die
Rebeis Kraft und Vollstrickbarkelt der
rich rlichen Erkenntelsse des andern Staa-
tes, in so ferne soiche Urtheile von einem
nach den nähern Bestimmungen des ge-
genwriigen Staats-Vertrags belderseits
als competent anerkannten Gerichte ausge-
gangen sind.
s. 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte er-
lassenes rechtskräfelges Erkenntniß begrün-
det vor den Gerichten des andern Staates
die Einrede des rechtskräftigen Un#hells
(esceptio rei judicatae) mit denselben
Wirkungen, als wenn das Urtbell von el-
nem Gerichte desjenlgen Stastes, in wel-
chem solche Elnrede geliend gemacht wird,
gesprochen worden waͤre; desgleichen wer-
den solche Erkenntulsse an den in dem an-
Staate gelegenen Götern des Sach-
dern v
streckt, wenn
föllgen unwesgerlich voll
1) durch gerlchtliche Zeugnisse dargelhan
ist., daß in dem auswärilgen Scaate
1
seibst, von dessen Gerichten erkonm
worden, keine, auch der Zeit und den
aͤbrigen Verbaͤlinissen nach gleich be-
reite und hinrelchende Vollstreckungt-
Mittel vorhanden seyen, und
2) keine eigene Unterthanen mit Farde-
rungen sich gemeldet haben, ruͤcsichilich
welcher ihnen an den zur Wollstreckung
des fremdrichterlichen Eekenntulsses ar-
cewiesenen Sochen ein vorzägliches oder
cgleches Recht gesetzlich zusteht.
Soll daber die Hülfs = Vollstreckunz
an der Substanz unbeweglscher Güter g##
schehen, so ist zufdrderst der Irhal det
fremdrichterlichen Erkenntnisses nebst An
zelge der Güter, auf welche die Hälft
Vollstreckung nachgesucht worden ist, #
fentlich bekonmt zu machen, und #nd ale
Unterthanen dieses Staats, welche eig
aus dem Grunde einer Hypelhek, ein
anderer Titel eln vorzägliches oder gleichcs
Recht an jenen Gütern zu haben meinen,
unter Anberaumung eines bestimmten
Präclusio-Termins aufzufordern, bel de#
einschlägigen Gerichte erster Instanz hie
Forderungen geltend zu machen.
J. 1.
Keinem Unterthonen ist es erlaubt, #h
durch frelwillige Prorogatlon der Gerichs-
barkeit des andern Staats, dem er ali
Unterthan und Staats. Buͤrger nlcht ange-
bbrt, zu unterwerfen.
Keine Gerlchts-Behbrde ist besugt, der
Requtsitlon eines auf diese Weise geschol·