Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Neuem  entschieden  gegen  die  weitere  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
wonach  bei  den  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht
die  Herausziehung  eines  oder  mehrerer  Geschäftsantheile  während
der  Mitgliedschaft  gestattet  sein  soll  ($$  14  und  77  des  Gesetzes),
wenn  der  Genosse  mit  andern  Geschäftsantheilen  betheiligt  bleibt  ®®).

Von  besonderem  Interesse  sind  die  Ausführungen  SchHuLze’s
über  das  zukünftige  Verhältniss  der  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
  Haftpflicht  zu  denen  mit  beschränkter  Haftpflicht;
er  spricht  seine  Ueberzeugung  dahin  aus:

a)  dass  nicht  nur  die  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit  und  ihrem  Bestande
  sich  behaupten  und  weitere  Bildungen  nach  ihren
Muster  nach  wie  vor  hervorrufen  werden;

sondern  auch:

b)  dass  sich  zwischen  ihnen  und  den  neu  zuzulassenden  sehr
bald  das  Bewusstsein  der  gleichen  Ziele  und  Bedingungen
ihrer  Wirksamkeit  entwickeln  und  sie  zu  gemeinsamem
Vorgehen  in  Pflege  der  gemeinsamen  Interessen  bestimmen
  wird.

Wir  werden  sehen,  dass  sich  diese  Voraussage  vollkommen
erfüllt  hat.

Gegen  den  von  MirsacH’schen  Antrag  hatte  ScHhuLzE  nur
zwei  Haupteinwürfe,  dieselben  bezogen  sich  auf  die  in  dem  Antrage
  geforderte  Deponirung  der  Haftsummen  d.  h.  der  die  persönliche
  Haftpflicht  umfassenden  Beträge,  und  die  Zulassung
der  Kündigung  von  Geschäftsantheilen  bei  fortdauernder  Mitgliedschaft.
  In  dem  ersteren  Punkte  gab  von  MiırsacH  nach,  in
dem  zweiten  nahm  er  wenigstens  eine  Verbesserung  vor®”).

Die  Regierung  beeilte  sich  nicht  mit  der  Vorlage  der  in  Aus-36)

  Vgl.  hierüber  auch  Nr.  3  Blätter  für  Genossenschaftswesen  von  1874.

37)  Vgl.  Drucksachen  des  Reichstages  IV.  Legislaturperiode  IV.  Session
1881  No.  108,  181,  Verhandlungen  ebendas.  Bd.  II  S.  1050  ff.,  Blätter  für
Genossenschaftswesen  S.  91,  92,  111,  112,  121  ff.  von  1881.