lichen Stellon und aus den normalmäßigen
Akzügen der reichlichern Hfarr-Dotarionen
die gerlngeren, Pfarr-Dleuste besser zu stel-
len, hat zu Bildung des sogenonnten Un-
terstätzungs = Fonds füär evangellsche Gelst-
liche Veranlassung gegeben.
Es war nämlich wegen der olelen noth-
wendigen Vorarbelten nicht möglich, jene
Vermogenstheile sogleich, wenn sle verfal-
len waren, elner einzelnen Ofarret zuzu-
weisen, und dadurch entstanden Rückstände
bel den Kassen, aus welchen jene aufgeho-
benen oder reichlicher besoldeten geistlichen
Scellen ihre Einkünfte zu bezichen hatten.
Da diese Rückstände aus Fonds herrührten,
die einmal zu dem Unterhalt der evangell-
schen Geistlichkelt bestimmt waren, so sproch
auch Recht und Billigkelt dafür, daß sle
wieder zum Besten derselben benutzt werden.
Eine gleiche Rücksicht trat in Ansehung
der Interkalar = Gefälle, oder der Befol-
bungs-Ersparnisse eln, welche alsdann sch
ergeben, wenn dle Wlederbesetzung einer
Kirchenstelle über die Zelt des den Wittwen
und Waisen der Geistlichen gebuͤbrenden
Einolertellährigen Besoldungs = Nachsitzes
verschoben wird.
Das evangelische Consisterlum machte
daher schon im Jahr 1313 den Antrog,
aus dlesen belden Quellen einen Hälfs-
Fonds zu bilden, dessen Zluse vorzüglich
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auf verübergebende und deingendere Unter=
stütung einzelner Klrchendleuer, zum Theil
auch ihrer Wittwen und Walsen, verwen-
det werden sollten.
Nach mehrfältiger Erhrterung dleses Au-
trags erhlelt solcher im Jahr 16 15 dle Ge-
nehmigung Seiner Kduliglichen Moje-
stär, und so blldete sich eine besondere, oen
dem gelstlichen Besoldungs= Verbesserunzs=
Fonds verschledene Verwaltung unter dem
Namen des Unterstützunge = Fords f
evongellsche Gesstliche.
II.) Quellen.
Vermibge der Berordnung vom 3. No.
1615 wurden demselben als Quellen ange
wiesen:
a) Alle bisherlgen Rückstände des Besel-
dungs-Verbeßerungs = Fonds, und jcde
künftige Elanahme desselben bis zum
Tage der anderwärtigen Anweisung.
b) Alle selt Georzll 1814 verfollenen
oder künfilg verfallenden Interkalar-Ge-
fälle erledigter geistlicher Stellen, noch
Abjug der Verweserel-Kosten eder an-
derer für klechliche Zwecke daorauf ge-
legten Ausgaben.
Was
III.) die Verwendung der Einkufte diss
Fonds
betrifft, so wure die Unterflützung bedürf-
tlger Geistlicher, zunschst bel vorübers heat