Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

lichen Stellon und aus den normalmäßigen 
Akzügen der reichlichern Hfarr-Dotarionen 
die gerlngeren, Pfarr-Dleuste besser zu stel- 
len, hat zu Bildung des sogenonnten Un- 
terstätzungs = Fonds füär evangellsche Gelst- 
liche Veranlassung gegeben. 
Es war nämlich wegen der olelen noth- 
wendigen Vorarbelten nicht möglich, jene 
Vermogenstheile sogleich, wenn sle verfal- 
len waren, elner einzelnen Ofarret zuzu- 
weisen, und dadurch entstanden Rückstände 
bel den Kassen, aus welchen jene aufgeho- 
benen oder reichlicher besoldeten geistlichen 
Scellen ihre Einkünfte zu bezichen hatten. 
Da diese Rückstände aus Fonds herrührten, 
die einmal zu dem Unterhalt der evangell- 
schen Geistlichkelt bestimmt waren, so sproch 
auch Recht und Billigkelt dafür, daß sle 
wieder zum Besten derselben benutzt werden. 
Eine gleiche Rücksicht trat in Ansehung 
der Interkalar = Gefälle, oder der Befol- 
bungs-Ersparnisse eln, welche alsdann sch 
ergeben, wenn dle Wlederbesetzung einer 
Kirchenstelle über die Zelt des den Wittwen 
und Waisen der Geistlichen gebuͤbrenden 
Einolertellährigen Besoldungs = Nachsitzes 
verschoben wird. 
Das evangelische Consisterlum machte 
daher schon im Jahr 1313 den Antrog, 
aus dlesen belden Quellen einen Hälfs- 
Fonds zu bilden, dessen Zluse vorzüglich 
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auf verübergebende und deingendere Unter= 
stütung einzelner Klrchendleuer, zum Theil 
auch ihrer Wittwen und Walsen, verwen- 
det werden sollten. 
Nach mehrfältiger Erhrterung dleses Au- 
trags erhlelt solcher im Jahr 16 15 dle Ge- 
nehmigung Seiner Kduliglichen Moje- 
stär, und so blldete sich eine besondere, oen 
dem gelstlichen Besoldungs= Verbesserunzs= 
Fonds verschledene Verwaltung unter dem 
Namen des Unterstützunge = Fords f 
evongellsche Gesstliche. 
II.) Quellen. 
Vermibge der Berordnung vom 3. No. 
1615 wurden demselben als Quellen ange 
wiesen: 
a) Alle bisherlgen Rückstände des Besel- 
dungs-Verbeßerungs = Fonds, und jcde 
künftige Elanahme desselben bis zum 
Tage der anderwärtigen Anweisung. 
b) Alle selt Georzll 1814 verfollenen 
oder künfilg verfallenden Interkalar-Ge- 
fälle erledigter geistlicher Stellen, noch 
Abjug der Verweserel-Kosten eder an- 
derer für klechliche Zwecke daorauf ge- 
legten Ausgaben. 
Was 
III.) die Verwendung der Einkufte diss 
Fonds 
betrifft, so wure die Unterflützung bedürf- 
tlger Geistlicher, zunschst bel vorübers heat
	        
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