Contents : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zum  selbstgewählten  Berufe  nöthigen  Kenntnissen  auszurüsten.
Aufnahmeberechtigt  sind  ehelich  geborene,  von  körperlichen  und
geistigen  Gebrechen  freie,  unbemittelte  Waisen,  sofern  die  Heimathgemeinde
  keine  eigene  Fonds  oder  Anstalten  besitzt  und  privatrechtlich
  zur  Erziehung  verpflichtete  Personen  nicht  vorhanden
oder  unbemittelt  sind.  Die  zum  künftigen  Erwerbe  ihres  Unterhaltes
  voraussichtlich  unfähigen  Weaisenkinder  (Verkrüppelung,
Blödsinn,  Blindheit  u.  s.  w.)  fallen  nach  den  Grundsätzen  der
Armenpflege  ihren  Heimathgemeinden  zur  Last.

Die  Aufnahme  in  die  Fürsorge  auf  Kosten  der  Landeswaisenanstalt
  vermitteln  die  Bürgermeistereien  (Vorlage  der  Todesscheine
  der  Eltern,  des  Geburtsscheins  des  Waisen,  Angabe  der
Familienverhältnisse,  kreisärztliches  Attest  über  Gesundheitzustand
und  erfolgte  Impfung).  Bei  vorhandenem,  zur  Erziehung  unzureichendem
  Vermögen  fliesst  das  reine  Einkommen  während  (der
Dauer  der  öffentlichen  Fürsorge  in  die  Kasse  der  Anstalt.  Bei
der  Wahl  der  Pflegeltern  ist  auf  die  individuellen  Bedürfnisse
des  Waisen  und  die  Eigenschaften  der  ersteren  zu  sehen.  Familien
mit  zahlreichen  Angehörigen  erscheinen  nicht  geeignet;  die  Einnahme
  aus  der  Pflege  soll  keine  Erwerbsquelle  bilden.  Wittwen
können  Mädchen  erziehen,  ein  Wittwer  oder  lediger  Mann  kommt
nicht  in  Betracht.  Am  besten  eignen  sich  zu  Pflegeltern  kindderlose
  Eheleute,  nahe  Verwandte,  Pathen,  Freunde  und  Bekannte
  der  verstorbenen  Eltern.  Im  Einvernehmen  zwischen
dem  Bürgermeister  und  Ortsgeistlichen  erfolgt  der  Abschluss  eines
Pflegvertrages  nach  vorgeschriebenem  Formulare,  welches  die  gegenseitigen
  Rechte  und  Pflichten  enthält.  Lange  Zeit  betrug  das  jährliche
  Pfleggeld  nur  36—50  Gulden,  daneben  übernahm  die  Landeswaisenanstalt
  bei  Krankheiten  die  Heilungskosten,  beim  Ableben
ohne  Vermögen  das  Begräbniss.  Von  Zahlung  des  Schulgeldes
blieben  die  Waisenkinder,  gleichwie  die  Kinder  unvermögender
Eltern,  befreit.

Mit  Beginn  der  Familienpflege  tritt  die  Thätigkeit  der  beaufsichtigenden
  Behörden  und  Beamten  (Ortsgeistliche,  Bürgermeister
und  Sanitätsbeamten  des  Bezirkes)  ein.  Die  ärztliche  Controle
erfolgt  so  oft  sich  Gelegenheit  bietet,  regelmässig  alljährlich  bei