— 13 —
zum selbstgewählten Berufe nöthigen Kenntnissen auszurüsten.
Aufnahmeberechtigt sind ehelich geborene, von körperlichen und
geistigen Gebrechen freie, unbemittelte Waisen, sofern die Heimathgemeinde
keine eigene Fonds oder Anstalten besitzt und privatrechtlich
zur Erziehung verpflichtete Personen nicht vorhanden
oder unbemittelt sind. Die zum künftigen Erwerbe ihres Unterhaltes
voraussichtlich unfähigen Weaisenkinder (Verkrüppelung,
Blödsinn, Blindheit u. s. w.) fallen nach den Grundsätzen der
Armenpflege ihren Heimathgemeinden zur Last.
Die Aufnahme in die Fürsorge auf Kosten der Landeswaisenanstalt
vermitteln die Bürgermeistereien (Vorlage der Todesscheine
der Eltern, des Geburtsscheins des Waisen, Angabe der
Familienverhältnisse, kreisärztliches Attest über Gesundheitzustand
und erfolgte Impfung). Bei vorhandenem, zur Erziehung unzureichendem
Vermögen fliesst das reine Einkommen während (der
Dauer der öffentlichen Fürsorge in die Kasse der Anstalt. Bei
der Wahl der Pflegeltern ist auf die individuellen Bedürfnisse
des Waisen und die Eigenschaften der ersteren zu sehen. Familien
mit zahlreichen Angehörigen erscheinen nicht geeignet; die Einnahme
aus der Pflege soll keine Erwerbsquelle bilden. Wittwen
können Mädchen erziehen, ein Wittwer oder lediger Mann kommt
nicht in Betracht. Am besten eignen sich zu Pflegeltern kindderlose
Eheleute, nahe Verwandte, Pathen, Freunde und Bekannte
der verstorbenen Eltern. Im Einvernehmen zwischen
dem Bürgermeister und Ortsgeistlichen erfolgt der Abschluss eines
Pflegvertrages nach vorgeschriebenem Formulare, welches die gegenseitigen
Rechte und Pflichten enthält. Lange Zeit betrug das jährliche
Pfleggeld nur 36—50 Gulden, daneben übernahm die Landeswaisenanstalt
bei Krankheiten die Heilungskosten, beim Ableben
ohne Vermögen das Begräbniss. Von Zahlung des Schulgeldes
blieben die Waisenkinder, gleichwie die Kinder unvermögender
Eltern, befreit.
Mit Beginn der Familienpflege tritt die Thätigkeit der beaufsichtigenden
Behörden und Beamten (Ortsgeistliche, Bürgermeister
und Sanitätsbeamten des Bezirkes) ein. Die ärztliche Controle
erfolgt so oft sich Gelegenheit bietet, regelmässig alljährlich bei