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Enteignungsrechte ausgestatteten Unternehmens der
Erweiterung des Judustriegebietes des Stettiner
Industriehafens stattfindet.
Berlin, den 19. August 1916.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach.
Frhr. v. Schorlemer.
St. M. 3370.
4150 Verfügung vom 10. Juni 1916,
betreffend Bekanntgabe der Vorschriften
über die Rjemensperre.
Nach der Verordnung des Oberbefehlshabers
Ost und des stellvertretenden Generalkommandos
I. A. Ks. vom — 27./24 Dezember 1915 — Njemen=Kommando
Nr. 137/15 — besteht in der Provinz
Ostpreußen am Laufe der Memel entlang die Njemensperre,
welche in dem besetzten Gebiet weiter läuft.
Nach Mitteilung der im Reichsgebiet in Betracht
kommenden Zivilbehörden treffen in den an der
Sperrlinie gelegenen Ortschaften, insbesondere den
größeren Eisenbahnstationen, täglich Personen aus
allen Teilen des Reiches ein, die zum Übertritt über
die Sperre nicht vorschriftsmäßig ausgewiesen sind.
Sie müssen entweder, ohne ihr Ziel erreicht zu haben,
die Rückreise antreten oder sich an den betreffenden
Orten tagelang aufhalten, bis sie in den Besitz des
nachträglich auf schriftlichem oder telegraphischem
Wege bestellten Ausweises gelangt sind. Der Ubelstand
macht sich insofern besonders fühlbar, als die
Personen vielfach ohne genügende Barmittel für die
Rückreise oder den Aufenthalt eintreffen, so daß die
öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen werden
muß. In anderen Fällen handelt es sich um
kranke oder gebrechliche Personen oder um Frauen
mit kleinen Kindern.
Die Zugereisten erklären in Anzahl,
es sei ihnen von ihren be-Verkehrs-
worden, daß in Ostpreußen
beschränkungen beständen.
Um diesem übelstande, der sich mit der Zeit
ergeben hat, abzuhelfen, wird in der Anlage eine
Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften über
die Njiemensperre im Reichsgebiet mit der Bitte
übersandt, veranlassen zu wollen, daß die in Frage
kommenden Behörden, insbesondere alle Polizeibehörden,
von diesen Bestimmungen in Kenntnis
gesetzt werden.
Hauptquartier, den 10. Juni 1916.
Von seiten des Oberbefehlshabers Ost.
Der Oberquartiermeister:
v. Eisenhart.
Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften
über die Rjemensperre im Reichsgebiet.
Nach der Verordnung des Oberbefehlshabers
Ost und des stellvertretenden Generalkommandos
I. A. Ks. vom 27./24. Dezember 1915 wird die
ydow.
Lentze. Helfferich.
Sperrlinie des Njemen-Kommandos im Reichsgebiet
durch den Memel-, Ruß= und Atmathstrom von der
Reichsgrenze bei Schmalleningken bis zur Mündung
in das Kurische Haff, durch die Haffküste von der
Atmathmündung bis zur Windenburger Ecke und
durch die Linie von der Windenburger Ecke über
den Südrand von Nidden bis zur Ostsee gebildet.
Alle über 10 Jahre alten Bewohner des nördlich
dieser Linie liegenden Teiles des Reichsgebiets
und diejenigen Bewohner der südlich dieser Linie
liegenden Teile des Kreises Ragnit, Tilsit-Stadt,
Tilsit-Land und Niederung, die die Linie vorübergehend
überschreiten wollen, haben einen Personalausweis
nach vorgeschriebenem Muster bei sich zu
führen. Andere Personen, die die genannte
Linie überschreiten, oder die
sich vorübergehend in dem nördlich
der Linie gelegenen Teile des Reichsgebiets
aufhalten wollen, haben sich
mit einem vorschriftsmäßigen (Inland-)
Paß oder einem, den Forderungen
des Personalausweises entsprechenden
sonstigen Ausweis zu versehen.
Dieser muß von der heimatlichen Polizeibehörde
seit dem 1. Januar 1915
ausgestellt sein und eine aus neuester
Zeit stammende abgestempelte Photographie
enthalten. Für deutsche Militärpersonen
und Zivilbeamten genügt jeder amtliche
Ausweis ihrer vorgesetzten Dienststelle über ihre
Person.
In der gleichen Weise müssen die Personen
ausgewiesen sein, die die Gewässer befahren, von
denen die Sperrlinie gebildet wird. Uber den Verkehr
mit Booten und Handkähnen bestehen besondere
Bestimmungen. «
Der Übertritt über die Sperrlinie ist nur an
bestimmten, in der Verordnung näher bezeichneten
Stellen gestattet.
Die Übertretung der Sperrvorschriften ist unter
Strafe gestellt.
416) Bekanntmachung,
betr. Anderung der Postordnung
vom 20. März 1900. Vom 17. Juli 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das
Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai
1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli#
1916 (Reichs-Gesetzbl. 694), betreffend die Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie
folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V
unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-