Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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Enteignungsrechte  ausgestatteten  Unternehmens  der
Erweiterung  des  Judustriegebietes  des  Stettiner
Industriehafens  stattfindet.
Berlin,  den  19.  August  1916.
Das  Staatsministerium.

v.  Breitenbach.
Frhr.  v.  Schorlemer.
St.  M.  3370.

4150  Verfügung  vom  10.  Juni  1916,

betreffend  Bekanntgabe  der  Vorschriften
über  die  Rjemensperre.

Nach  der  Verordnung  des  Oberbefehlshabers
Ost  und  des  stellvertretenden  Generalkommandos
I.  A.  Ks.  vom  —  27./24  Dezember  1915  —  Njemen=Kommando
  Nr.  137/15  —  besteht  in  der  Provinz
Ostpreußen  am  Laufe  der  Memel  entlang  die  Njemensperre,
  welche  in  dem  besetzten  Gebiet  weiter  läuft.

Nach  Mitteilung  der  im  Reichsgebiet  in  Betracht
kommenden  Zivilbehörden  treffen  in  den  an  der
Sperrlinie  gelegenen  Ortschaften,  insbesondere  den
größeren  Eisenbahnstationen,  täglich  Personen  aus
allen  Teilen  des  Reiches  ein,  die  zum  Übertritt  über
die  Sperre  nicht  vorschriftsmäßig  ausgewiesen  sind.
Sie  müssen  entweder,  ohne  ihr  Ziel  erreicht  zu  haben,
die  Rückreise  antreten  oder  sich  an  den  betreffenden
Orten  tagelang  aufhalten,  bis  sie  in  den  Besitz  des
nachträglich  auf  schriftlichem  oder  telegraphischem
Wege  bestellten  Ausweises  gelangt  sind.  Der  Ubelstand
  macht  sich  insofern  besonders  fühlbar,  als  die
Personen  vielfach  ohne  genügende  Barmittel  für  die
Rückreise  oder  den  Aufenthalt  eintreffen,  so  daß  die
öffentliche  Armenpflege  in  Anspruch  genommen  werden
  muß.  In  anderen  Fällen  handelt  es  sich  um
kranke  oder  gebrechliche  Personen  oder  um  Frauen
mit  kleinen  Kindern.

Die  Zugereisten  erklären  in  Anzahl,
  es  sei  ihnen  von  ihren  be-Verkehrs-



  worden,  daß  in  Ostpreußen
beschränkungen  beständen.

Um  diesem  übelstande,  der  sich  mit  der  Zeit
ergeben  hat,  abzuhelfen,  wird  in  der  Anlage  eine
Zusammenstellung  der  wichtigsten  Vorschriften  über
die  Njiemensperre  im  Reichsgebiet  mit  der  Bitte
übersandt,  veranlassen  zu  wollen,  daß  die  in  Frage
kommenden  Behörden,  insbesondere  alle  Polizeibehörden,
  von  diesen  Bestimmungen  in  Kenntnis
gesetzt  werden.

Hauptquartier,  den  10.  Juni  1916.

Von  seiten  des  Oberbefehlshabers  Ost.
Der  Oberquartiermeister:
v.  Eisenhart.

Zusammenstellung  der  wichtigsten  Vorschriften
über  die  Rjemensperre  im  Reichsgebiet.
Nach  der  Verordnung  des  Oberbefehlshabers
Ost  und  des  stellvertretenden  Generalkommandos
I.  A.  Ks.  vom  27./24.  Dezember  1915  wird  die

ydow.
Lentze.  Helfferich.

 

  
 

 

Sperrlinie  des  Njemen-Kommandos  im  Reichsgebiet
durch  den  Memel-,  Ruß=  und  Atmathstrom  von  der
Reichsgrenze  bei  Schmalleningken  bis  zur  Mündung
in  das  Kurische  Haff,  durch  die  Haffküste  von  der
Atmathmündung  bis  zur  Windenburger  Ecke  und
durch  die  Linie  von  der  Windenburger  Ecke  über
den  Südrand  von  Nidden  bis  zur  Ostsee  gebildet.

Alle  über  10  Jahre  alten  Bewohner  des  nördlich
  dieser  Linie  liegenden  Teiles  des  Reichsgebiets
und  diejenigen  Bewohner  der  südlich  dieser  Linie
liegenden  Teile  des  Kreises  Ragnit,  Tilsit-Stadt,
Tilsit-Land  und  Niederung,  die  die  Linie  vorübergehend
  überschreiten  wollen,  haben  einen  Personalausweis
  nach  vorgeschriebenem  Muster  bei  sich  zu
führen.  Andere  Personen,  die  die  genannte
  Linie  überschreiten,  oder  die
sich  vorübergehend  in  dem  nördlich
der  Linie  gelegenen  Teile  des  Reichsgebiets
  aufhalten  wollen,  haben  sich
mit  einem  vorschriftsmäßigen  (Inland-)
  Paß  oder  einem,  den  Forderungen
  des  Personalausweises  entsprechenden
  sonstigen  Ausweis  zu  versehen.
Dieser  muß  von  der  heimatlichen  Polizeibehörde
  seit  dem  1.  Januar  1915
ausgestellt  sein  und  eine  aus  neuester
Zeit  stammende  abgestempelte  Photographie
  enthalten.  Für  deutsche  Militärpersonen
  und  Zivilbeamten  genügt  jeder  amtliche
Ausweis  ihrer  vorgesetzten  Dienststelle  über  ihre
Person.

In  der  gleichen  Weise  müssen  die  Personen
ausgewiesen  sein,  die  die  Gewässer  befahren,  von
denen  die  Sperrlinie  gebildet  wird.  Uber  den  Verkehr
  mit  Booten  und  Handkähnen  bestehen  besondere
Bestimmungen.  «

Der  Übertritt  über  die  Sperrlinie  ist  nur  an
bestimmten,  in  der  Verordnung  näher  bezeichneten
Stellen  gestattet.

Die  Übertretung  der  Sperrvorschriften  ist  unter
Strafe  gestellt.

416)  Bekanntmachung,
betr.  Anderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900.  Vom  17.  Juli  1916.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom  30.  Mai
1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund
der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  13.  Juli#

1916  (Reichs-Gesetzbl.  694),  betreffend  die  Fristen

des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V
unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-