Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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mit  übergeben,  und  bei  consentirten,  oder  bei  den  9.  2.  Nummer  6.  erwähnten  Forderungen,
  daß  die  Versicherung  von  der  Hypothekenbehörde  confirmiré,  ingleichen  rücksichrlich  der
tehnsschulden  Consens  von  den  Lehnsherrn  ertheile  wird.

§.  34.  Uebrigens  haben  diejenigen,  welche  sich  nach  dem  bisherigen  Rechte  gültiger=  Bestimmungen  über
weise,  ohne  Beobachtung  der  9.  2.  Nummer  6.  geordneten  Form,  Hypotheken  reservirt  die  bisherigen  reser-,,
  ,,,  -.  virten  Hypotheken,
haben,  ingleichen  diejenigen,  deren  Forderungen,  wegen  welcher  güleige  Hypotheken  an  Allo=  und  über  bieherige
dialimmobilien  bestellt  sind,  ohne  Beobachtung  der  9.  10.  30.  festgesetzten  orm,  abgetreten  Cessionen  und  Veroder
  verpfändet  worden  find,  davon  bis  zum  ersten  April  1837.  Cdiesen  Tag  mit  einge-  klandungen  Fibe
schlossen)  bei  der  Hypothekenbehörde  Anzeige  zu  machen,  widrigenfalls  sind  jene  reservirten  "  rungen.  «
Hypotheken  nicht  weiter  zu  beachten,  wegen  der  Cessionen  und  Verpfändungen  aber  F.  10.
und  §9.  30.  zur  Anwendung  zu  bringen.  Bis  zu  gedachtem  Tage  aber  behalten  die  gedachten
  reservirten  Hypotheken,  Cesssonen  und  Verpfändungen  ihre  Kraft,  und  sind  Forderungen,
  welche  mit  jenen  Hypotheken  versehen  sind,  in  Concursen  in  die  sechste  Specialelasse
der  ersten  Generalclasse  (VJ.  2.  Nummer  6.)  zu  lociren.  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  unkerlassene  Anzeige  findet  nicht  start.
Die  Anzeige  ist  in  den  Consensbüchern  anzumerken  und  für  diese  nachträgliche  Annokation,
außer  den  baaren  Verlägen,  an  Gebühren  oder  Srempelimpost  elwas  niche  zu  enrrichten.
Einer  Anzeige  bedarf  es  jevoch  niche:
1.)  wenn  zu  des  Schuldners  (dem  das  verpfändete  Grundstück  gehört)  Verm#gen  bereits
  ein  Concurs  ausgebrochen  ist,  oder  bis  zum  1ten  April  1837.  annoch  ausbricht;

2.)  rücksichtlich  der  reservirken  Hyporheken,  wenn

Ga.)  von  dem  Verkäufer  oder  dem  Gläubiger,  für  welchen  die  Hypothek  im  Kaufe
reserviret  worden,  die  Forderung  noch  nicht  weiter  cedirt  und  der  Contract,
aus  welchem  sich  das  Pfandrecht  herschreibt,  obrigkeitlich  consirmirt  worden  ist,
so  wie

b.)  wenn  zu  einer  Cession  oder  Verpfändung  der  mit  einer  solchen  reservirten  Hypothek

  versehenen  Forderung  bereits  von  dem  Hypothekenrichter  Consens  ertheilt,
  oder  doch  Bestärigung  erfolgt  ist.

e  Z  Z  .  III.  Bestimmungen
III.  uͤber  stillschweigende  Hypotheken.  büer  ischweigende
«  »  Hypotheken.
s.  32.  Vom  üsten  August  1836.  an  soll  Niemand  mehr  eine  stilschweigende  Hy=  Aufhebung  derselben
porhek  erlangen.  für  künftige  Fälle.

9.  33.  Die  einzelnen  bereies  entstandenen,  oder  bis  zu  dem  §.  32.  bestimmten  Tage  Vorschriften  wegen
noch  enrstehenden  stillschweigenden  Hypotheken  bleiben  zwar  bis  auf  weitere  Anordnung  bei  der  bereits  entstan-Kräften,
  jedoch  unter  den  §.  34.  fgg.  festgesetzten  Beschränkungen,  (vergl.  auch  die  Be-  denen.
ftimmung  wegen  des  Wegfalls  der  Vorzugsrechte.  §.  3.)

1836.  ·  4