Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

mehrere und insbesondere blaue Trauben, 
vorbanden siad, dlese bis jezt großentbeils 
noch ulcht zur vollkommenen Zeltigung ge- 
kommen sfind; so werden wegen des voraus- 
zusehenden aͤußerst geringen Weinertrage, 
in Beziehung auf dle Herbst-Anstalten und 
die Einsammlung der Weingefälle, fuͤr die- 
ses Jaht folgende besondere Verordnungen 
ertheilt. 
1. 
Die Kameral-Beamten haben unter 
Mlwlrkung der Kkhnigl. Oberbeamten dar- 
auf zu sehen, daß nach brtlichen Umstän= 
den die Weinlese, so lange es mogalich ist, 
aufgeschoben wird. 
Wlrd der besondern Färsforge der Ka- 
meral= Beamten gemessen empfohlen, daß 
dle zußerst unbedentenden Weingefälle, welche 
die Khnigl. Oberflnanzkammer fär dieses 
Jahr zu errarten hat, mie möglich gerin- 
tgem Kosten-Aufwand erhoben werden, da- 
mit nicht dle Erhebungskosten den Werth 
der Welngefälle aufzehren. 
Es häben also 
3. 
die Knigl. Kameral-Beamten nur in sol- 
chen Orten die erforderlichen Kelternbeume 
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ausrüsten zu lossen, und dle mhallchst klesue 
Zohl von Herbst= und Kelternbedlemien am, 
zustellen, wo das Interesse der Herrschest 
und der Welnberg-Beslter diese Anstalte 
durchaus nothwendig machen. 
Ist hingegen 
4. 
der Herbstertrag in elnjelnen Orten so ge: 
ring, daß die Oeffnung der Kelter und die 
Astellung von Herbst-Offizlanten nicht en 
fordert wlrd, so haben dle Khalgl. Kems, 
ral-Beamten dafuͤr zu sorgen, daß nach 
Umstaͤnden entweder 
a) zum Auspressen der wenlgen Trauber 
elne Prloattrotte gemlethet, oder 
b) das Zehent= und Theilweln-Gesu 
theils von den Trauben in Natur ge 
nommen, thells aber nach pflichemff, 
ter Schätzung das ganze Gefäl # 
Geld erhoden ulrd. 
Der Verlaß und der Druck von dem 
Lekelterten geringen Welngesäll, so wie kas- 
jeulge, was in Trauben eingejogen wlrd, 
ist, wenn das Geféll entweder wegen sel- 
ner geringen Uualit##, zu Besoldungen u. 
nicht taugt, oder als zn der Quchurlest zu 
unbedeutend, fuͤr diesen Zweck nicht vermen- 
det werden kand, auf die Grundlage unpar- 
tbellscher Sch#zungen, tbeils bfeutlich ju
	        
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