Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

mehrere  und  insbesondere  blaue  Trauben,
vorbanden  siad,  dlese  bis  jezt  großentbeils
noch  ulcht  zur  vollkommenen  Zeltigung  gekommen
  sfind;  so  werden  wegen  des  vorauszusehenden
  aͤußerst  geringen  Weinertrage,
in  Beziehung  auf  dle  Herbst-Anstalten  und
die  Einsammlung  der  Weingefälle,  fuͤr  dieses
  Jaht  folgende  besondere  Verordnungen
ertheilt.
1.

Die  Kameral-Beamten  haben  unter
Mlwlrkung  der  Kkhnigl.  Oberbeamten  darauf
  zu  sehen,  daß  nach  brtlichen  Umständen
  die  Weinlese,  so  lange  es  mogalich  ist,
aufgeschoben  wird.

Wlrd  der  besondern  Färsforge  der  Kameral=
  Beamten  gemessen  empfohlen,  daß
dle  zußerst  unbedentenden  Weingefälle,  welche
die  Khnigl.  Oberflnanzkammer  fär  dieses
Jahr  zu  errarten  hat,  mie  möglich  gerintgem
  Kosten-Aufwand  erhoben  werden,  damit
  nicht  dle  Erhebungskosten  den  Werth
der  Welngefälle  aufzehren.

Es  häben  also
3.

die  Knigl.  Kameral-Beamten  nur  in  solchen
  Orten  die  erforderlichen  Kelternbeume

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ausrüsten  zu  lossen,  und  dle  mhallchst  klesue
Zohl  von  Herbst=  und  Kelternbedlemien  am,
zustellen,  wo  das  Interesse  der  Herrschest
und  der  Welnberg-Beslter  diese  Anstalte
durchaus  nothwendig  machen.

Ist  hingegen

4.

der  Herbstertrag  in  elnjelnen  Orten  so  ge:
ring,  daß  die  Oeffnung  der  Kelter  und  die
Astellung  von  Herbst-Offizlanten  nicht  en
fordert  wlrd,  so  haben  dle  Khalgl.  Kems,
ral-Beamten  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  nach
Umstaͤnden  entweder

a)  zum  Auspressen  der  wenlgen  Trauber

elne  Prloattrotte  gemlethet,  oder

b)  das  Zehent=  und  Theilweln-Gesu
theils  von  den  Trauben  in  Natur  ge
nommen,  thells  aber  nach  pflichemff,
ter  Schätzung  das  ganze  Gefäl  #
Geld  erhoden  ulrd.

Der  Verlaß  und  der  Druck  von  dem
Lekelterten  geringen  Welngesäll,  so  wie  kasjeulge,
  was  in  Trauben  eingejogen  wlrd,
ist,  wenn  das  Geféll  entweder  wegen  selner
  geringen  Uualit##,  zu  Besoldungen  u.
nicht  taugt,  oder  als  zn  der  Quchurlest  zu
unbedeutend,  fuͤr  diesen  Zweck  nicht  vermendet
  werden  kand,  auf  die  Grundlage  unpartbellscher
  Sch#zungen,  tbeils  bfeutlich  ju