mehrere und insbesondere blaue Trauben,
vorbanden siad, dlese bis jezt großentbeils
noch ulcht zur vollkommenen Zeltigung gekommen
sfind; so werden wegen des vorauszusehenden
aͤußerst geringen Weinertrage,
in Beziehung auf dle Herbst-Anstalten und
die Einsammlung der Weingefälle, fuͤr dieses
Jaht folgende besondere Verordnungen
ertheilt.
1.
Die Kameral-Beamten haben unter
Mlwlrkung der Kkhnigl. Oberbeamten darauf
zu sehen, daß nach brtlichen Umständen
die Weinlese, so lange es mogalich ist,
aufgeschoben wird.
Wlrd der besondern Färsforge der Kameral=
Beamten gemessen empfohlen, daß
dle zußerst unbedentenden Weingefälle, welche
die Khnigl. Oberflnanzkammer fär dieses
Jahr zu errarten hat, mie möglich gerintgem
Kosten-Aufwand erhoben werden, damit
nicht dle Erhebungskosten den Werth
der Welngefälle aufzehren.
Es häben also
3.
die Knigl. Kameral-Beamten nur in solchen
Orten die erforderlichen Kelternbeume
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ausrüsten zu lossen, und dle mhallchst klesue
Zohl von Herbst= und Kelternbedlemien am,
zustellen, wo das Interesse der Herrschest
und der Welnberg-Beslter diese Anstalte
durchaus nothwendig machen.
Ist hingegen
4.
der Herbstertrag in elnjelnen Orten so ge:
ring, daß die Oeffnung der Kelter und die
Astellung von Herbst-Offizlanten nicht en
fordert wlrd, so haben dle Khalgl. Kems,
ral-Beamten dafuͤr zu sorgen, daß nach
Umstaͤnden entweder
a) zum Auspressen der wenlgen Trauber
elne Prloattrotte gemlethet, oder
b) das Zehent= und Theilweln-Gesu
theils von den Trauben in Natur ge
nommen, thells aber nach pflichemff,
ter Schätzung das ganze Gefäl #
Geld erhoden ulrd.
Der Verlaß und der Druck von dem
Lekelterten geringen Welngesäll, so wie kasjeulge,
was in Trauben eingejogen wlrd,
ist, wenn das Geféll entweder wegen selner
geringen Uualit##, zu Besoldungen u.
nicht taugt, oder als zn der Quchurlest zu
unbedeutend, fuͤr diesen Zweck nicht vermendet
werden kand, auf die Grundlage unpartbellscher
Sch#zungen, tbeils bfeutlich ju