Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

verkaufen,  thells  den  Zebent-  und  Thellpflichtigen
  nach  billigen  Muttelpreis-  Ansaͤ-den
  fuͤr  Geld  zu  überlassen;  der  Erlhs  sewohl
  von  Weln  als  Tranben  aber  in  dem
Nochberbstbericht  pünkillch  anzuzeigen.

5.

Die  jüährlichen  Gesélle  an  Boden-,
Beet=  und  Gält-Wein  sltad,  we  es  die
Umstände  zulassen,  und  die  Abgabenpflichtigen
  es  wünschen,  in  Natur  zu  erheben.
Wenn  jedoch  die  einzelne  Welnberg=  Besieer
  nicht  sooiel  Wein  erlesen,  als  ihre
Bodenwein-Schuldigkelt  beträgt,  und  die
Gefällpstichtigen  nicht  zu  den  durchaus  Unbemittelten
  gehhren,  so  find  derlel  Wein-Schuldigkelten
  in  mlitlern  Herbstprelsen
mit  Geld  zu  bezahlen;  den  NRaturalbetrag
der  Gült-Schuldigkeit  von  den  Zahlungs=Unfäblgen
  haben  die  Kameralbeamte  in
den  Ausstend  zu  schrelben,  und  dießfalls,
der  General-Verordnuung  vom  26.  März
1619.  gemäh,  das  Weitere  zu  beebachten.
Was  auf  dlese  Art  für  Bodenwein  mit
Geld  bezahlt  wird,  ist  ig  dem  Herbst-Nachbericht
  unter  dem  äbrigen  Wein-Erlbs
aufzuführen;  der  in  Ratur  elngebende  Bodenweln
  aber,  wenn  solcher  wegen  ungenießbarer
  Quslität  zu  Besoldungen  und
audern  Abgaben  ulcht  verwendet  werden
kann,  soglelch  zu  verkaufen.

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Die  Besoldungen  und  Penflonen  der
gelstlichen  und  weltlichen  Dlener  auf  dem
Lande,  Gälten  und  Tagwelne  rc.,  sind  von
den  genleßbaren  Gefällen  des  Kameral-Amtebezirks
  mit  1  Vorlaß  und  1  Druck
abzurelchen.  Sellten  aber  die  Gefälle
eines  Kamcral-Amtsbezirks  zu  vollständiher
  Berschtigung  dleser  Abgaben  nlcht  hinreichen,
  so  hat  das  Kameralamt  vorerst
von  dem  Gefäll  Gälten  =  und  Tagwelne
hanz  zu  berichilgen  und  das  übrige  Welngefäll
  unrer  die  Besoldeten  und  Pensienärs
  verhältnißmätig  zu  verthellen.

7.

Auf  den  Weingefäll-Ueberschuß,  welcher
  sich  nach  dem  Juhalt  der  Vorherbstberlchte
  bei  mehreren  Kameralämtern  ergeben
  wird,  werden  Besoldete  aus  audern
nächstgelegenen  Kameralbezirken  angewiesen
werden.  Wenn  also  dle  Weinlese  selbst
die  Ueberzeugung  gewährt,  daß  der  Weln
wirklich  genleßbar  wird,  so  Haben  die  betreffenden
  Kameralämter  der  Könlgl.  Fruchtund
  Wein-Werwaltungs-Commission  schleuulge
  Anzeige  hlevon  zu  machen,  um  hlerauf
  die  erforderlichen  Anweisungen  geben
zu.  kbonen.