verkaufen, thells den Zebent- und Thellpflichtigen
nach billigen Muttelpreis- Ansaͤ-den
fuͤr Geld zu überlassen; der Erlhs sewohl
von Weln als Tranben aber in dem
Nochberbstbericht pünkillch anzuzeigen.
5.
Die jüährlichen Gesélle an Boden-,
Beet= und Gält-Wein sltad, we es die
Umstände zulassen, und die Abgabenpflichtigen
es wünschen, in Natur zu erheben.
Wenn jedoch die einzelne Welnberg= Besieer
nicht sooiel Wein erlesen, als ihre
Bodenwein-Schuldigkelt beträgt, und die
Gefällpstichtigen nicht zu den durchaus Unbemittelten
gehhren, so find derlel Wein-Schuldigkelten
in mlitlern Herbstprelsen
mit Geld zu bezahlen; den NRaturalbetrag
der Gült-Schuldigkeit von den Zahlungs=Unfäblgen
haben die Kameralbeamte in
den Ausstend zu schrelben, und dießfalls,
der General-Verordnuung vom 26. März
1619. gemäh, das Weitere zu beebachten.
Was auf dlese Art für Bodenwein mit
Geld bezahlt wird, ist ig dem Herbst-Nachbericht
unter dem äbrigen Wein-Erlbs
aufzuführen; der in Ratur elngebende Bodenweln
aber, wenn solcher wegen ungenießbarer
Quslität zu Besoldungen und
audern Abgaben ulcht verwendet werden
kann, soglelch zu verkaufen.
757
Die Besoldungen und Penflonen der
gelstlichen und weltlichen Dlener auf dem
Lande, Gälten und Tagwelne rc., sind von
den genleßbaren Gefällen des Kameral-Amtebezirks
mit 1 Vorlaß und 1 Druck
abzurelchen. Sellten aber die Gefälle
eines Kamcral-Amtsbezirks zu vollständiher
Berschtigung dleser Abgaben nlcht hinreichen,
so hat das Kameralamt vorerst
von dem Gefäll Gälten = und Tagwelne
hanz zu berichilgen und das übrige Welngefäll
unrer die Besoldeten und Pensienärs
verhältnißmätig zu verthellen.
7.
Auf den Weingefäll-Ueberschuß, welcher
sich nach dem Juhalt der Vorherbstberlchte
bei mehreren Kameralämtern ergeben
wird, werden Besoldete aus audern
nächstgelegenen Kameralbezirken angewiesen
werden. Wenn also dle Weinlese selbst
die Ueberzeugung gewährt, daß der Weln
wirklich genleßbar wird, so Haben die betreffenden
Kameralämter der Könlgl. Fruchtund
Wein-Werwaltungs-Commission schleuulge
Anzeige hlevon zu machen, um hlerauf
die erforderlichen Anweisungen geben
zu. kbonen.