Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

schelft,

von  oben

gen,  Oberamts  Sulz,  wegen  des  in
Gemeinschaft  mit  Hoch  verübten  Dlebstahls,
  welcher  als  dritter  im  rechtllchen
  Slnne  erscheint,  und  wobel  überdies
  die  welteren  wegen  Diebstabls-Versuche
  und  Beihülfe  zu  einem  Diebstohl
  von  Stehle  früher  erstandenen
Sctrafen  in  Räcksicht  kommen,  so  wie
wegen  Lügen  und  ungebührlichen  Benehmens
  vor  Gericht,  neben  solidarischer
  Verbiudlichkelt  zum  Ersatze  des
Schadens,  und  neben  Verfällung  in
seine  Haft=  so  wle  in  dle  andere  Haͤlfte
der  Untersuchungs-Kosten,  zu  einer  Zuchthausstrafe

  von  zwei  Jabren  und

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drel  Monaten,  nebst  derbem  Will-—


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komm  und  Abschled,  und  zu  nachberiiger
  Einschlleßung  in  ein  Zwangs-Arbeitsehaus
  ouf  wenigstens  ein  Jahr
verurtheilt.

Am  16.  September  ist:
Johannes  Schanz,  von  Wilttlingen,
Oberamts  Urach,  wegen  zwar  elnfacken,
jedoch  großen  und  wlederholten  Dlebstabls,
  sodann  wegen  kleliner  Famllien“
Entwendung,  und  beziehungswelse  Veruntreuung,
  auch  wegen  Baglrene,  neben
der  Verbindlichkelt  zu  Erstattung  des
Schadens,  so  wie  selner  Verheft=  Azungs
und  sämtlicher  Umersuchungs-Kosten,  zu
sieben  und  einhalbmonatlicher  Zucht
bausstrefe  verurtheilt  worden.

Erkenntnisse  in  Revisions-Fällen.

Am  14.  August  wurde:
in  der  vor

sodann

dem  Oberamtsgerlchte
zu  Nagold  verhandelten  Untersuchungsseche
  gegen  den  Bauernknecht  Jakob
Friedrich  Renz,  von  Emmingen,  erkannt,
daß  derselbe  wegen  des  an  seiner  Ebesrau
  verübten  Mords  zur  Nichtstätte  gemit
  dem  Nede
bereb  hingerichtet,  biernächst
  der  Kopf  von  dem  übrigen  Kkrper
  getrennt,  dleser  auf  das  Rad  ge-Lechten
  und  jener  auf  einen  Soleh  gesteckt

  werden  solle,  auch  der  Ersetz  der
aufgelaufenen  Verhaft=  Azungs=  Untert
suchungs-Vertheidigungs=  und  Hinrichtungs-Kosten
  aus  der  Hlnterlassenschon
des  Werbrechers,  so  weit  diese  dazu  him
reicht,  zu  leisten  sey.

Da  nun  Seine  Kbdnigl.  Mojestzt
nach  Höchster  Entschließung  vom  7.  Sey
tember  1631  im  Gnadenwege  vorstebem
des  Urthell  nur  dahln  zu  milden  Sich
bewogen  gefunden  haben,  daß  der  Ver,
brecher  durch  das  Schwert  bingerch