schelft,
von oben
gen, Oberamts Sulz, wegen des in
Gemeinschaft mit Hoch verübten Dlebstahls,
welcher als dritter im rechtllchen
Slnne erscheint, und wobel überdies
die welteren wegen Diebstabls-Versuche
und Beihülfe zu einem Diebstohl
von Stehle früher erstandenen
Sctrafen in Räcksicht kommen, so wie
wegen Lügen und ungebührlichen Benehmens
vor Gericht, neben solidarischer
Verbiudlichkelt zum Ersatze des
Schadens, und neben Verfällung in
seine Haft= so wle in dle andere Haͤlfte
der Untersuchungs-Kosten, zu einer Zuchthausstrafe
von zwei Jabren und
778
drel Monaten, nebst derbem Will-—
r
i
komm und Abschled, und zu nachberiiger
Einschlleßung in ein Zwangs-Arbeitsehaus
ouf wenigstens ein Jahr
verurtheilt.
Am 16. September ist:
Johannes Schanz, von Wilttlingen,
Oberamts Urach, wegen zwar elnfacken,
jedoch großen und wlederholten Dlebstabls,
sodann wegen kleliner Famllien“
Entwendung, und beziehungswelse Veruntreuung,
auch wegen Baglrene, neben
der Verbindlichkelt zu Erstattung des
Schadens, so wie selner Verheft= Azungs
und sämtlicher Umersuchungs-Kosten, zu
sieben und einhalbmonatlicher Zucht
bausstrefe verurtheilt worden.
Erkenntnisse in Revisions-Fällen.
Am 14. August wurde:
in der vor
sodann
dem Oberamtsgerlchte
zu Nagold verhandelten Untersuchungsseche
gegen den Bauernknecht Jakob
Friedrich Renz, von Emmingen, erkannt,
daß derselbe wegen des an seiner Ebesrau
verübten Mords zur Nichtstätte gemit
dem Nede
bereb hingerichtet, biernächst
der Kopf von dem übrigen Kkrper
getrennt, dleser auf das Rad ge-Lechten
und jener auf einen Soleh gesteckt
werden solle, auch der Ersetz der
aufgelaufenen Verhaft= Azungs= Untert
suchungs-Vertheidigungs= und Hinrichtungs-Kosten
aus der Hlnterlassenschon
des Werbrechers, so weit diese dazu him
reicht, zu leisten sey.
Da nun Seine Kbdnigl. Mojestzt
nach Höchster Entschließung vom 7. Sey
tember 1631 im Gnadenwege vorstebem
des Urthell nur dahln zu milden Sich
bewogen gefunden haben, daß der Ver,
brecher durch das Schwert bingerch