Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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strasfe in Ludwigsburg und nachheriger Am 15. September wurde: 
Einsperrung in dem Swangs-Arbeits= 9. Joseph Wuer, von Schbmberg, wescher 
beuse zu Ulm, bis zu erprobter Bes- bel dem Oberamtsgerichte Rarensburg. 
serung, wenlastens aber auf die Dauer in Untersuchung kam, wegen Conkubi= 
von einem halben Jahr; nots, wlederholter Laudstrescherei und fal- 
zugleich wurde unter Aussetzung des scher Angaben vor Gerlcht über selne 
Kesten-Dunktes bei jeder der beiden In- perspnliche Verhälrnisse, neben Zuscheidung 
quisicen, ein Strafzusatz vorbehalten, wenn eines angemessenen Tiells der Unterfu- 
sich durch die wider ihre Genossen noch chungs = Kosten zu sechswbch#ger Fe- 
fortzusetzende Untersuchung ein Hberer stunzsstrafe und nachberiger zweimo= 
Reat derselben ergeben follte. natlicher Einsperrung in dem Zwangs= 
Arbeitshause zu Nottenburg verurtheilr, 
An demselben Tage ist: und dabel verfägt, daß Wuer nach er- 
8. gegen die bel dem Oberamtsgerichte Mün- standener Strafjelt unter genaue ertsyo- 
fingen in Untersuchung gekommene Cres- lizelliche Aufsscht zu stellen sey; 
centia Vetter, von Justiugen, wegen Con= 10. gegen den bei demselben Oberamtsge- 
kublnats, mit Beräcksichtigung der dabel richte in Untersuchung gekemmenen Js- 
konkurrirenden erschwerenden Umstände, bannes Maler, von Besigbeim, wegen 
wlederholter Landstreicherel in Gemeine nächsten Versuchs der Wanderbuchsfil- 
schaft mit llederlichem Gesindel, ferner schung, wlederbolter Landstreicherel und 
wegen Dlebstahls, zwelten Unzuchts-Ver- Ueberschreltung seiner Consination, neben 
gehens, und schwerer Injurien gegen ei- Verféllung in fämrliche Untersuchungs- 
nen Vorgesetzten, endlich wegen dägens Kosten, eine ein und einbalbmonat- 
und frechen Benehmens vor Gerichet, liche Festungsstrafe und nachherige Eln- 
neben dem Schadens= und Kosten-Er- sperrung in des Zwangs Arbeltshaus zu 
satz, unter Einrechnung el##es Thells des Heilbronn, bis zu erprobter Besserung, 
erstandenen Arrests, olermonatllche wenisstens aber auf die Dauer von 
Zschthausstrafe zu Markgrbningen, und iwel Monaten erkannt, und zuglelch 
nachberige Einsperrung in dem Zwangs= verordnet, daß Maler nech selner Ent- 
Arbeitshause zu Ulm auf glelche Dauer essung onter strenge ortspollzeiliche Auf- 
erkonnt worden. sicht gestellt werden solle.
	        
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