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strasfe in Ludwigsburg und nachheriger Am 15. September wurde:
Einsperrung in dem Swangs-Arbeits= 9. Joseph Wuer, von Schbmberg, wescher
beuse zu Ulm, bis zu erprobter Bes- bel dem Oberamtsgerichte Rarensburg.
serung, wenlastens aber auf die Dauer in Untersuchung kam, wegen Conkubi=
von einem halben Jahr; nots, wlederholter Laudstrescherei und fal-
zugleich wurde unter Aussetzung des scher Angaben vor Gerlcht über selne
Kesten-Dunktes bei jeder der beiden In- perspnliche Verhälrnisse, neben Zuscheidung
quisicen, ein Strafzusatz vorbehalten, wenn eines angemessenen Tiells der Unterfu-
sich durch die wider ihre Genossen noch chungs = Kosten zu sechswbch#ger Fe-
fortzusetzende Untersuchung ein Hberer stunzsstrafe und nachberiger zweimo=
Reat derselben ergeben follte. natlicher Einsperrung in dem Zwangs=
Arbeitshause zu Nottenburg verurtheilr,
An demselben Tage ist: und dabel verfägt, daß Wuer nach er-
8. gegen die bel dem Oberamtsgerichte Mün- standener Strafjelt unter genaue ertsyo-
fingen in Untersuchung gekommene Cres- lizelliche Aufsscht zu stellen sey;
centia Vetter, von Justiugen, wegen Con= 10. gegen den bei demselben Oberamtsge-
kublnats, mit Beräcksichtigung der dabel richte in Untersuchung gekemmenen Js-
konkurrirenden erschwerenden Umstände, bannes Maler, von Besigbeim, wegen
wlederholter Landstreicherel in Gemeine nächsten Versuchs der Wanderbuchsfil-
schaft mit llederlichem Gesindel, ferner schung, wlederbolter Landstreicherel und
wegen Dlebstahls, zwelten Unzuchts-Ver- Ueberschreltung seiner Consination, neben
gehens, und schwerer Injurien gegen ei- Verféllung in fämrliche Untersuchungs-
nen Vorgesetzten, endlich wegen dägens Kosten, eine ein und einbalbmonat-
und frechen Benehmens vor Gerichet, liche Festungsstrafe und nachherige Eln-
neben dem Schadens= und Kosten-Er- sperrung in des Zwangs Arbeltshaus zu
satz, unter Einrechnung el##es Thells des Heilbronn, bis zu erprobter Besserung,
erstandenen Arrests, olermonatllche wenisstens aber auf die Dauer von
Zschthausstrafe zu Markgrbningen, und iwel Monaten erkannt, und zuglelch
nachberige Einsperrung in dem Zwangs= verordnet, daß Maler nech selner Ent-
Arbeitshause zu Ulm auf glelche Dauer essung onter strenge ortspollzeiliche Auf-
erkonnt worden. sicht gestellt werden solle.