Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  8.

Zur  Vereinfachung  der  Betriebsrechnung  wird  festgestellt,  daß  die  Posen-Thorn-Bromberger
  Eisenbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  des  Oberschlesischen
  Eisenbahn-Unternehmens  —  das  heißt  an  den  Kosten  der  allgemeinen
Verwaltung,  der  Bahnverwaltung  und  der  Transportverwaltung  —  in  erselben
Weise  partizipirt,  wie  dies  bezüglich  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  im
Verhältniß  zu  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  festgestellt  ist.  Die  in  diesem  Verhältniß
  festgestellten  Grundsätze  über  die  Vergütung  für  die  wechselseitige  Benutzung
der  Transportmittel  gelten  auch  für  die  Posen-Thorn-Bromberger  Eisenbahn  in
ihrem  Verhältniß  zu  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.

S.  9.

Ein  Reserve=  und  ein  Erneuerungsfonds  der  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn  sind  zu  bilden.  Für  die  Rücklagen  in  dieselben  sind  die  für  den
Reserve=  und  den  Erneuerungsfonds  des  übrigen  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens
  geltenden  Bestimmungen  maaßgebend.

K.  10.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Posen-Thorn-Bromberger  Eisenbahn
  nicht  hinreichen  sollte,  um  das  Anlagekapital  mit  vier  und  einhalb  vom
Hundert  zu  verzinsen,  leistet  zunächst  und  vor  dem  Staate  die  Oberschlesische

isenbahngesellschaft  einen  Suschaß  von  einem  halben  Prozent.

Wird  auch  hierdurch  die  Verzinsung  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
nicht  vollständig  erreicht,  so  ist  der  Staat  verpflichtet,  den  hierzu  erforderlichen
Zuschuß  für  das  aufgewendete  Anlagekapital  bis  zu  dem  Maximalbetrage  von  13
—  mit  Buchstaben  dreizehn  —  Millionen  Thaler  aus  dem  ihm  nach  F.  .  des
zweiten  Nachtrages  zum  Statut  der  Oberschlesischen  Elstnbangelschen  zustehenden
  dritten  Theile  von  dem  Ueberschusse  über  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals
(der  sogenannten  Superdividende)  und  aus  dem  ihm  nach  demselben  Paragraphen
rucksichtlich  seines  Antheiles  an  den  Stammaktien  l.ittr.  B.  der  Oberschlesischen
Eisenba  ageselschaft  zustehenden  Gewinne  über  34  Prozent  dieser  Aktien  (der
eigentlichen  Dividende)),  eventuell  aus  dem  Garantiefonds  (I.  11.  dieses  Vertrages)
u  leisten,  soweit  diese  Beträge  reichen  und  nicht  durch  die  Zinsgarantie,  welche
a-  das  Anlagekapital  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  in  den  Gesetzen
vom  20.  Februar  1854.  (Gesetz=  Samml.  S.  94.)  und  vom  13.  Mai  1857.
(Geset=  Samml.  S.  137.)  bewilligt  worden  ist  und  der  in  diesem  Vertrage  verabredeten
  Zinsgarantie  vorgeht,  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Zinsgarantie  des  Staates  hört  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der  projektirten
  Thorn--Insterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschluß  an  die
Ostpreußische  Südbahn  zehn  Jahre  hindurch  im  Betrieb  gewesen  sein  wird.

Nach  Beendigung  dieser  Imsgarmmtte  liegt  die  Verzinsung  der  Prioritäts-Obligationen
  mit  19  Prozent  selbstverständlich  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  allein  ob.

(Nr.  7089.)  F.  11.