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des Gewohnheitsfrevels, wiewohl das linksrh. FG. nur den
sub b) bezeichneten Fall als Gewohnheitsfrevel ausdrücklich
bezeichnet.
Daraus, daß unter den geschilderten Voraussetzungen
auf den wiederholten ausgezeichneten Rückfall Gefängnis
statt Haft steht, ist aber per argum. a contrario zu entnehmen,
daß, wenn diese gewissen Voraussetzungen nicht erfüllt
werden, wenn also etwa sub a) ein bestimmter Wert- und
Schadensersatz nicht binnen Jahresfrist erreicht wird, sub b)
binnen Jahresfrist lediglich 4 neue Frevel hinzutreten, zwar
nicht Gefängnis, aber mindestens die auf den ersten ausgezeichneten
Rückfall angedrohte Strafe, also Haft, auch hier
auszusprechen ist, und nicht bloße Geldstrafe, die etwa nach
Art. 10 Ziff. 9 und Art. 11 geschärft wäre. Gerade aus dem
Umstande, daß unter den hervorgehobenen Voraussetzungen
eine so wesentliche Schärfung der Strafart eintritt, möchte
ich annehmen, daß bis dahin für alle jene gleichartigen
Frevel, die binnen Jahresfrist seit der Verurteilung wegen
ausgezeichneten Rückfalles begangen werden, die gleiche
Strafe beibehalten wird, und zwar bin ich der Ansicht, daß
es dann wie in Art. 103 des diesrh. FG. auf einen bestimmten
Wert- und Schadensersatz nicht mehr anzukommen braucht.
Ich finde dies im Gesetze zwar nicht ausgesprochen, meine
aber, daß hier die Bestimmungen des rechtsrh. FG. analog
anzuwenden seien.
Für den auf Gewerbsmäßigkeit beruhenden ausgezeichneten
Rückfall gilt natürlich das Gesagte nicht, da hier
nach ausdrücklicher Vorschrift bereits ein erneuter gewerbsmäßiger
Frevel binnen Jahresfrist nach dem ersten ausgezeichneten
Rückfall genügt, um sofort die leichtere Haftstrafe
auszuschließen und dafür Gefängnisstrafe eintreten zu lassen.
Das ist wohl eine der wesentlichsten Abweichungen gegenüber
dem rechtsrheinischen FG., da hier abermals auf Haftstrafe
zu erkennen wäre. Außerdem ergeben sich noch folgende
Differenzierungen:
Während das diesrh. FG. (anders noch der 1. Entwurf)
die Strafe für den Gewohnheitsfrevel davon abhängig macht,
daß drei Verurteilungen zu Haftstrafe vorausgegangen sind,
anderseits aber keinen Wert darauf legt, innerhalb welches