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Jeder, welcher die Hinterziehung der Militaͤrpflicht eines Mannes auf irgend
eine andre Weise absichtlich beförderr, oder zu befördern gesuche, und nicht den dießfallsigen
besonderen Vorschriften des Milicair-Straf. Gesezbuchs unterworfen ist, soll zu
einer, dem Grade des Vergebens angemessenen, Gefängniß= oder Zuchehausstrafe verurtheilt
werden. ·
Sollte eine solche Person in oͤffentlichen Diensten stehen, so ist noch uͤberdem deren
Dienstentsetzung zu bewirken.
g. 82.
Alle Diejenigen, welche, durch Verabsäumung ihrer Amtsobliegenheiten, unabsichtlich
zu einer Hinterziehung der Militairpflicht beigetragen haben, sind mit einer, nach Verbäleniß
der Größe, oder der Wiederholung der Dlenstvernachlässigung, von einem bis
auf zwanzig Thaler ansteigenden Geldbuße zu belegen.
Zweiter Theil.
Von den Entlassungen.
Cap. I.
Von der künftigen Dauer der Dienstzeit und von der Verpflichtung zur
Dienstreserve.
ß. 83.
Fuͤr die Mannschaften, welche kuͤnftig zur Ergänzung der Armee werden ausgehoben
werden, wird hiermit die Dauer der Dienstzeit auf
acht Jahre
festgesetzt.
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. Diejenigen Mannschaften, deren dießfallsige Dienstzeie verflossen ist, und welche
nicht freiwillig fortdienen, sollen mie der Verpflichtung entlassen werden, auf Erfordern,
während der nächsten «
vier Jahre,
zur Kriegsreserve sich zu stellen.