Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Jeder,  welcher  die  Hinterziehung  der  Militaͤrpflicht  eines  Mannes  auf  irgend
eine  andre  Weise  absichtlich  beförderr,  oder  zu  befördern  gesuche,  und  nicht  den  dießfallsigen
  besonderen  Vorschriften  des  Milicair-Straf.  Gesezbuchs  unterworfen  ist,  soll  zu
einer,  dem  Grade  des  Vergebens  angemessenen,  Gefängniß=  oder  Zuchehausstrafe  verurtheilt
  werden.  ·

Sollte  eine  solche  Person  in  oͤffentlichen  Diensten  stehen,  so  ist  noch  uͤberdem  deren
Dienstentsetzung  zu  bewirken.

g.  82.

Alle  Diejenigen,  welche,  durch  Verabsäumung  ihrer  Amtsobliegenheiten,  unabsichtlich
zu  einer  Hinterziehung  der  Militairpflicht  beigetragen  haben,  sind  mit  einer,  nach  Verbäleniß
  der  Größe,  oder  der  Wiederholung  der  Dlenstvernachlässigung,  von  einem  bis
auf  zwanzig  Thaler  ansteigenden  Geldbuße  zu  belegen.

Zweiter  Theil.
Von  den  Entlassungen.

Cap.  I.

Von  der  künftigen  Dauer  der  Dienstzeit  und  von  der  Verpflichtung  zur
Dienstreserve.

ß.  83.

Fuͤr  die  Mannschaften,  welche  kuͤnftig  zur  Ergänzung  der  Armee  werden  ausgehoben
  werden,  wird  hiermit  die  Dauer  der  Dienstzeit  auf
acht  Jahre
festgesetzt.

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.  Diejenigen  Mannschaften,  deren  dießfallsige  Dienstzeie  verflossen  ist,  und  welche
nicht  freiwillig  fortdienen,  sollen  mie  der  Verpflichtung  entlassen  werden,  auf  Erfordern,
  während  der  nächsten  «
vier  Jahre,
zur  Kriegsreserve  sich  zu  stellen.