Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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gehalten, binnen Jahresfrist von der Be- 
kona#tmachung gegenwärtiger, ihren Rechts- 
Zostond festsetzenden Dekloratlon hei Unse- 
ter vorgesezten Kreis-Reglerung eine Er- 
klärung abzugeben, ob und in welcher Art 
ste den gesetlichen Vorschriften gemäß, die 
Patrimomol Gerschtsbarkeit, Ferst= Ge- 
richtsbarkeit und Orts= Holizel, oder nur 
das elne, oder das andere dleser Nechte, 
unabhängig von den übrigen, auszuüben 
Willens seyen. 
Im Falle sie sch für dle Ausübung er- 
elaͤren, baben sie damtt elne Nachwelsung 
der Berechtigung, und eine Beschreibung 
der zu bildenden Gerichts= und Polizel-Be- 
Ucke zu verbinden, welche nach vorgaͤngiger 
Präfung und Genehmigung der Anträge 
durch dos Regierungs * Blatt bekannt ge- 
macht werden follen. 
Die Unterlassung obgedachter Erklärung 
soll einem fbrmllchen Verzicht gleich geach- 
tet werden. 
#. 44. 
Wenn eln Ritterguts= Besitzer ein ihm 
zuständlges Geriche oder Yollzelamt längere 
Zeit unbesett laͤßt, und der von Unserer 
vorgesetzten Seelle erlassenen Auffarderung 
zur Besetzung binnen einem Termin von 
drei Monaten keine Folge lekstet, obne da- 
für binlängliche Entschuleigunge-Gründe 
anführen #u knnen; so ruht das Ernen- 
nungsrecht für diesen Erkedigungsfoll, und 
Unser Mlnister der Justiz oder des Jnnein 
bat für die vorschriftmäßige Besetzung der 
Stelle Fuͤrsorge zu treffen, 
VI. Eigenthums= und grundberrliche Rechte. 
F. 45. 
Den Mltgliedern der Rfstterschaft verten 
In Räcksicht ihrer im Kbnigreiche gelegeaa 
Besttzungen alle diejenigen Rechie u 
Vorzüge zugesichert, welche aus lhrem Ei 
tenthum und dessen ungestbrten Gens 
herrübren. 
Wenn Ritterguts= Besltzer für verleroe, 
auf eine rechtsbeständlge Welse zuo#r #e- 
sessene nutzbare Regallen, welche nicht mc 
den Orgonlsatols-Bestlimmungen ven du 
Jahren 1806. und .180y. dem Sourer 
gehbren, dle zugeslcherte pillige Emschl 
gung noch ucht erbalten haben sollten, b 
soll ihnen solche geleistet werden. 
Auch wiled denjenlgen, welche kel # 
ibnen fär den Verlust des Umgelds oum 
gesetzten Vergütung verkärzt zu seyn glau 
ben, die gebübrende Abbhälfe nach vorzirt 
ger Revislon des Anschlags zugescchert. 
s. 46. 
In Absicht auf dle Lehens= und z| 
berrlichen Verhältnisse der Rlrrerguts-de 
sltzer werden die Lehenbrsese und bagertsn 
cher, so wie das unbestrĩttene, elnen Rethu 
mel begründende Herkommen, bossen !4
	        
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