Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

terschaftlichen Gutsbesitzer ausdrücklich be- 
stätigt. 
Insbesondere sind die Forstbedienten der- 
selben verpflichtet, Unserem Forstrathe und 
dem mit der Oberaussicht beauftragten 
Forstamte alle geforderten Nachrichten äber 
dle ihnen anvertrauten Forste pünktlich zu 
erthellen, wogegen die Einsendung der bis- 
ber vorgeschriebenen Holzberichte umerblei- 
ben kann. 
F. 54. 
Infofern dle Unsern Forstbebbeden zu- 
stehende Oberaufslcht eine Lokal-Untersu- 
chung in den ritterschaftlichen Waldungen 
erfordern sollte, kann dlefelbe nur durch den 
vorgesetzten Oberfdrster oder dessen gesetzlichen 
Stellvertreter, oder einen von Unserem 
Ferstratbe besonders beauftragten Kommls- 
saͤt, mit Suzlehung der grundherrscheftlichen 
Forstbehörden, vorgenommen werden. 
F. 55. 
Waldreutungen std den ritterschaftlichen 
Wold-Eigenthömern so wenlg, als andern 
Staats-Angehbrigen, ohne besondere Leglil- 
mation Unsers Forstrathes, erlaubt. 
9. 56. 
en ritterschaftlichen Wald-Eigenthü- 
lbren Forst= Beamten 
Verwalters oder 
D 
mern wird gestattet, 
den Amtsiitel eines Forst- 
Neolerfbrsters W ei bele 
6% 7. 
Werden Wald-Freoler in den ritter- 
896 
schaftlichen eigenen Waldungen von Un- 
sern Forst-Bedlenten angetroffen, so wd 
zwar die Strafe von dem Forstamte an- 
gesetzt, der Betrag aber ist dem Wold- 
Eigenthümer, Insoweit er es vorher herge: 
bracht hat, nach Abzug der Anbrinsgebäße 
binanszugeben. 
F. 58. 
Füe die forstamtliche Aufflcht hoben dee 
Eigenthümer der ritterschaftlichen Walkun- 
gen unter kelnem Titel etwas zu enmich- 
ten. 
F. 59. 
Das Patronat: Recht und das der Mrll 
sentation der Schulleprer üäben die Rtur 
guts-Besltzer noch ferner aus, wo und # 
sie solches hergebracht haben. 
VII. Bestcurung. 
s. 60. 
Was die Besteurung anlangt, se oll 
den Mirgliedern des rltterschaftlichen Wels 
die Freiheit 
#a) von der Wohnsteuer, wenn sch dlest 
ben auf den ihnen im Abnlgreiche zu 
ständigen Gütern aufpalten; 
b) von der ordentlichen Besteurung de 
ehemals steuerfrel gewesenen Schlbsse 
und der dozu gehdrigen Gebände, mi 
Ausschluß der Malerel-Gebéude, 1 
gesichert. 
Im Uebrigen sind die Mitzlleder des
	        
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