Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

ritterschafilichen Adels ia Folge des 9. 21. 
der Verfassungs= Urkunde zu einer gleichen 
Thellaahme an allen verfasungsmäzig aus- 
geschriebenen und erhobenen allgemelaen 
bandes-Anlagen verbunden. 
Inzwischen hat es in Hlinsicht auf die 
Katastrirung der eltterschaftlichen Beslezun- 
tgen bel den bieherlgen gesetzlichen Vorschrif- 
ten in so lange bis im Wege der Geses- 
gebung etwas anders festgesetzt werden wird, 
sein Bewenden. 
F 6 
Mit dem, diesen Vorschriften gemäß ge- 
bildeten Steuer-Kataster der adelichen Rit- 
tergüter, haben dle Beslzer an allen allge- 
meinen Landes-Anlagen, es mag der Be- 
trag in eine Central-Kasse flleßen, oder der 
Aufwand für elne allgemeine Landes-Anstalt, 
oder sonst elne andere allgemelne Staats-= 
bast auf die einzelnen Amts-Kdrperschaften 
gelegt werden, verhältnihmäßig belzutragen. 
F. 6:. 
Insbesondere haben dleselben an allem 
Militär: Aufwande, namentlich an den mit 
Geld auszugleichenden Quartiers= und Mil- 
Urr= Vorspanns-Kosten, ohne NRäcksicht, 
ab diese ein Gegenstand einer allgemelnen 
Lande= oder nur einer Oberamts-Verglel. 
chung find, ihren Anthell zu übernehmen. 
ß. 63. 
Ven der Natural-eistung in Hinsicht 
der Quartlers- und Vorspanns--Last ist 
892 
zwar der adeliche Ritkereuts-Besstzer befreit; 
doch kann er sich nicht entzlehen, ln außer- 
ordentlichen Nothfällen an der Natural- 
Quertierslast Thell zu nehmen, und auch 
sonst, wenn er auf selnem Rlttersitze eine 
eigene Haushaltung hat, den kommanrlren- 
den Ossflzleren gegen Vergltung Quanler 
zu geben. 
F. 64. 
Bel Naturallen= Requlsttlonen blelbt es 
dessen Willkühr überlassen, ob er seinen 
Agtheil selbst abliefern, oder an Akkorden 
welche von den Oberamts-Vorstehern ge- 
troffen werden, Thell nehmen wlll. 
F. 65. 
Die Mitglieder der Ritterschaft haben 
von ihren ehemals steuerfrel gewesenen Be- 
stöungen weder zu den elgentlichen Amts- 
Kbrperschafts= und Gemeindelasten, noch 
zu den Amts= und Kommun-Schulden 
einen Beitrag zu leisten. Der Amtbell an 
den hlerunter nicht begrisfenen, in Verbin- 
dung mit den Amtskürperschaften zu tragen- 
den Leistungen soll denselben Kteis besonders 
ausgeschleden und bekannt gemacht werden, 
ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern 
wegen der Belschaffung des Antheile der 
Amts-Elngesessenen getroffenen Maßregeln, 
namentlich durch Anleihen für die Mit- 
glieder der Rliterschaft, irgend ein Verbind= 
lichkelt haben könnten.
	        
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