ritterschafilichen Adels ia Folge des 9. 21.
der Verfassungs= Urkunde zu einer gleichen
Thellaahme an allen verfasungsmäzig aus-
geschriebenen und erhobenen allgemelaen
bandes-Anlagen verbunden.
Inzwischen hat es in Hlinsicht auf die
Katastrirung der eltterschaftlichen Beslezun-
tgen bel den bieherlgen gesetzlichen Vorschrif-
ten in so lange bis im Wege der Geses-
gebung etwas anders festgesetzt werden wird,
sein Bewenden.
F 6
Mit dem, diesen Vorschriften gemäß ge-
bildeten Steuer-Kataster der adelichen Rit-
tergüter, haben dle Beslzer an allen allge-
meinen Landes-Anlagen, es mag der Be-
trag in eine Central-Kasse flleßen, oder der
Aufwand für elne allgemeine Landes-Anstalt,
oder sonst elne andere allgemelne Staats-=
bast auf die einzelnen Amts-Kdrperschaften
gelegt werden, verhältnihmäßig belzutragen.
F. 6:.
Insbesondere haben dleselben an allem
Militär: Aufwande, namentlich an den mit
Geld auszugleichenden Quartiers= und Mil-
Urr= Vorspanns-Kosten, ohne NRäcksicht,
ab diese ein Gegenstand einer allgemelnen
Lande= oder nur einer Oberamts-Verglel.
chung find, ihren Anthell zu übernehmen.
ß. 63.
Ven der Natural-eistung in Hinsicht
der Quartlers- und Vorspanns--Last ist
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zwar der adeliche Ritkereuts-Besstzer befreit;
doch kann er sich nicht entzlehen, ln außer-
ordentlichen Nothfällen an der Natural-
Quertierslast Thell zu nehmen, und auch
sonst, wenn er auf selnem Rlttersitze eine
eigene Haushaltung hat, den kommanrlren-
den Ossflzleren gegen Vergltung Quanler
zu geben.
F. 64.
Bel Naturallen= Requlsttlonen blelbt es
dessen Willkühr überlassen, ob er seinen
Agtheil selbst abliefern, oder an Akkorden
welche von den Oberamts-Vorstehern ge-
troffen werden, Thell nehmen wlll.
F. 65.
Die Mitglieder der Ritterschaft haben
von ihren ehemals steuerfrel gewesenen Be-
stöungen weder zu den elgentlichen Amts-
Kbrperschafts= und Gemeindelasten, noch
zu den Amts= und Kommun-Schulden
einen Beitrag zu leisten. Der Amtbell an
den hlerunter nicht begrisfenen, in Verbin-
dung mit den Amtskürperschaften zu tragen-
den Leistungen soll denselben Kteis besonders
ausgeschleden und bekannt gemacht werden,
ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern
wegen der Belschaffung des Antheile der
Amts-Elngesessenen getroffenen Maßregeln,
namentlich durch Anleihen für die Mit-
glieder der Rliterschaft, irgend ein Verbind=
lichkelt haben könnten.