Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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nach  freier  Wabl  zu  verzichten,  oder  die  dingliche  Berechtigung,  beziehungsweise  die  eine
derselben,  an  einen  persönlich  Befähigten  zu  veräußern,  bis  dahin  aber  solche  vurch  einen
persönlich  Befähigten  verwalten  zu  lassen.

Geschieht  weder  das  Eine,  noch  das  Andere,  so  ist  der  Betrieb  der  neu  erworbenen  Apotheke
  in  so  lange  einzustellen,  bis  der  Verzicht  oder  die  Veräußerung  erfolgt  sepn  wird.
K  9.

Ein  gesetzlich  befäbigter  Apotheker  darf  seine  dingliche  oder  persönliche  Gewerbs-Befugniß
  durch  einen  persönlich  befähigten  Geschäftsführer  ausüben  lassen,
so  lange  er  selbst

a)  durch  Krankheit  oder  Altersschwäche  verhindert  ist,  oder  so  lange
b)  ihm  seine  gesetzliche  Befähigung  zum  Apotheker,  sen  es  nun  zur  Strafe,  oder  zu
Sicherstellung  des  Publikums,  zeitlich  entzogen  ist.

Wird  ste  ihm  bleibeud  entzogen,  so  ist  die  Apotheke-Berechtigung,  falls  sie  nur
für  seine  Person  ertheilt  war,  als  erloschen  zu  betrachten,  im  Falle  der  Dinglichkeit  aber  nach
#.  7  zu  behandeln.

K.  10.

Die  dem  Inhaber  einer  Apotheke  ertheilte  Erlaubniß  zu  Haltung  einer  Niederlage  von
Arzneiwaaren  in  einem  Orte  der  Umgegend,  unter  der  besonderen  Verwaltung  eines  befähigten
  Geschäftsführers  (einer  sogenannten  Filial-Apotheke),  ist  jederzeit  wider-=ruflich,
  und  namentlich,  wenn  zu  Errichtung  einer  selbstständigen  Apotbeke  in
demselben  Orte  Berechtigung  gegeben  wird,  als  erloschen  zu  betrachten;  dem  Inhaber
  der  Filial-Apotheke  ist  jedoch  eine  Frist  von  sechs  Monaten,  von  der  Eröffnung
der  neuen  Concession  an,  zu  Aufbebung  seiner  Einrichtung  offen  zu  lassen,  und  dem  Inhaber
ver  neuen  Concession  liegt  in  dieser  Beziehung  die  gleiche  Verpflichtung,  wie  sie  oben  im
+&  5  vorgeschrieben  worden,  ob.

Auch  ist  die  Dauer  der  Berechtigung  zu  einer  Filial-Apotheke  vom  Fortbestand
der  selbstständigen  Apotheke  des  Berechtigten  (ver  sogenannten  Mutter-Apotheke)  abhängig,
  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  des  &.  5  auf  die  Filial-Apotheke  in  gleicher  Art,
wie  auf  die  Mutter-Apotheke  selbst.

8.  11.

Die  Verpachtung  einer  Apotheke  an  einen  gesetzlich  befähigten  Apotheker  ist

mur  in  den  Fällen,  in  welchen  und  in  so  lange,  als  die  Versehung  verselben  durch  einen  be-