Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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.) Des Deparlements des Innern: 
Des Kh#lgl. Studlenraths. 
Ausforderung zur Bewerbung um Lebrstellen an den höhern kathelischen Bildungs-Austalten 
des Königreichs. 
Bel den böheren katholischen Bildungs- 
Anstalten des Khulgreichs (Gompaslen, 
kyceen, latelnischen Schulen) sind theils 
gegenwartig einige Lehrstellen erdffnet, theils 
sollen mehrere neu errichtet werden; z. B. 
in Ellwangen bei dem obern Gymasiam 
eine (hauptsächlich fär klassische Philolo- 
gie und hebröische Sprache) mit einem 
Gehalt von 850 fl., bel dem untern Gym- 
nasium eine an elner mittleren Klasse mit 
einem Gehalt von 650 fl.) und die an der 
untersten Klasse mit boo fl. 
Die unterzelchnete Stelle ist vermbge 
Höchster Entschllehung Seiner Königli- 
chen Majestät vom 2. d. M. beauftragt, 
dleses bffentlich bekannt zu machen, und 
Candldaten katholischer Confession, welche 
Föbigkelt nud Nelung zu Uebernahme fol- 
cher Siellen haben, aufzufordern, sich des- 
halb bel dem Khnigl. Studienrath zu mel- 
den, wobel ausdrücklich bemerkt wird, doß 
mur Bewerbung auch taugliche Ausländer 
jugelassen werden. 
In den dlesfallskgen Eingaben haben die 
Bewerber neben ausfuͤhrlicher Angabe ibrer 
Hersenalten (Gebartsort, Jahr und Tag, 
seltherige Laufbahn, gegenwärtizen Austes 
baltsort, und gegenwärtige Dienst-Vubll- 
ul#se) insbesondere auch anzuzelgen, w we- 
chen Fächern und für welche Stufe ker 
Schülern sie selbst sich auptsschlich für., 
fäbigt balten, und somit auf weiche Ge- 
tung ven Lehrstellen ihre Biwerbung # 
richtet sch. Inlaͤnder haben ihre Ein 
ben den betreffenden Dekanalämtern # 
Befbrderung an den Studjenralh mir elden 
Beilberscht zuzustellen, Auslénder nen 
die ihrigen mit den erforderlicken Zeuens 
sen über dle wesentlichen Punkte, namani 
auch über ihr sttliches Verhalten belezen, 
Bewerber, welche ulcht hereits ele dil 
fung bei der diesseltigen Bebörde ersorda 
haben, werden zu Erstehung elner selch 
hlebper elnbernfen werden. Uebrigen 
auch solchen, mit welchen schon elimwal ef 
dlesseillge Anordnung eine Prüfung L 
behrfach vorgenommen worden ist, und # 
bel einer neuen Präfung elne befere 
fäpigung beurkunden zu lnnen glaubin, 
frei, sich um elne solche zu melden. 
Stuttgart den 15. December 182. 
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