Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Abgaben. 
13 
II. 
Albabetisches Sach- Register. 
A. 
Gesetz, den Ablösungs-Maßsiab für 
die Grund-Abgaben betr., 337. Berände= 
rungen in den endirekren Abgaben, 359 — 
für die Erats-Jahre 18 9/8, 3:7. Betrag 
der direkten Steuern auf Gebäude, 
Gewerbe und Grund= Eigenthum, 377, 
378. §. 1. a. Besizmmung der Besteurung 
von Apanageu, 373. J. 4.; — von Aktiv- 
Kapitalien, ibid. J. 5 — . Welche Ak- 
tiv-Kapitalien frei von der Besieurung sind, 
579. §. 6G. Von den in Auslaud sirbenden, 
ibid. §. 9. Passiv-Kapiralien därfen von 
den Akriv-Kapiralien nicht abgegogen wer- 
den, 380. & 10. Entscheidungs-Termin bei 
der Kapital= S#tener ist der Besitsiand vom 
1. Juli 1630, 1821 und 1832, ibid. §. 11. 
Termin zur Anzeige des Besitzes von Kapi- 
talien, ibid. K. 13. Strase wegen Nicht- 
angeige der Kapitalien, ibid. §. 14. Vor- 
müönder und Verwalter vom fremden Ver- 
mögen, so wie die Nutznießer von solchen 
Kapttalien, haften für die richtige Angabe, 
381. &. 15. Vorschrist für Gemeinden wo 
die Kapicalien nach dem Maßs#abe welcher 
von frühern Zeit her bei der Austheilung 
der Jahrs-Steuer, angewendet, entweder un- 
ter dem Gesamt-Vermögen, oder für sich 
besteuert werden, ibid. K. 16. Die ein der 
Commun-Or#nung regulirte Kapital Struer 
naterbleibt für die Jahre 16/## ibid. Die 
Kapical-Steuer darf von dem Schulduner 
nicht verguͤtet werden, und Strafe megen 
Verletzung dieser Gesetzes-Vorschrift, ibid. 
K7. — Gefäll= und Renten-Steuer. 
Welche Obiekte ihr unterworfen sind, 331 
#. 18, welche frei von dieser Bestenrung 
sind, 382. K. 109. Betrag der Besteurung 
von voraus bestimmten und wandelbaren 
Einkünften in Geld oder Natvralien, ibid. 
+. 20. 21. Melche Abzüge diesen Steruer- 
pflichtigen gestattet fud, 365. J. za. Die 
Aufnahme der steuerpflichtigen Gefälle und 
Renten ist den Oberämtern übertragen, ibid. 
33. 34. Verheimlichung wird wie die bei der 
Kapital-Steuer geahndet, 3885. §. 25.— Be- 
soldungs= und Pensions-Steuer. 
Welche Staätsdiener und Beamten derselben 
unterworsen, und welche frei davon sind, 
ibid. §. 26. 27. Das ganze Amts-Einkom= 
men ist stenerbar, ibid. §.28. Grandsätze 
nach welchem das Amts-Einkommen in Na- 
turalien, Jehenten und Wohnungen besteuert 
werden, ibid. K 299. Was bei dieser Be- 
rechnung in Abzug gebracht werden kann, 
385. F. 50. Taxrif nach welchem das aus- 
gemittelte Verdienst = Einkommen versteuert 
wird, ibid. §g. 3u. — Pensionen. Alle 
Üüber. Einhundert Gulden sind gleicher Steuee 
unterworsen, 336. F. 3. Bestimmungen 
saber die Angabe des Einkommens und der Pen- 
sionen, und den Einzug diestr Steuern, ibid.
	        
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