Abgaben.
13
II.
Albabetisches Sach- Register.
A.
Gesetz, den Ablösungs-Maßsiab für
die Grund-Abgaben betr., 337. Berände=
rungen in den endirekren Abgaben, 359 —
für die Erats-Jahre 18 9/8, 3:7. Betrag
der direkten Steuern auf Gebäude,
Gewerbe und Grund= Eigenthum, 377,
378. §. 1. a. Besizmmung der Besteurung
von Apanageu, 373. J. 4.; — von Aktiv-
Kapitalien, ibid. J. 5 — . Welche Ak-
tiv-Kapitalien frei von der Besieurung sind,
579. §. 6G. Von den in Auslaud sirbenden,
ibid. §. 9. Passiv-Kapiralien därfen von
den Akriv-Kapiralien nicht abgegogen wer-
den, 380. & 10. Entscheidungs-Termin bei
der Kapital= S#tener ist der Besitsiand vom
1. Juli 1630, 1821 und 1832, ibid. §. 11.
Termin zur Anzeige des Besitzes von Kapi-
talien, ibid. K. 13. Strase wegen Nicht-
angeige der Kapitalien, ibid. §. 14. Vor-
müönder und Verwalter vom fremden Ver-
mögen, so wie die Nutznießer von solchen
Kapttalien, haften für die richtige Angabe,
381. &. 15. Vorschrist für Gemeinden wo
die Kapicalien nach dem Maßs#abe welcher
von frühern Zeit her bei der Austheilung
der Jahrs-Steuer, angewendet, entweder un-
ter dem Gesamt-Vermögen, oder für sich
besteuert werden, ibid. K. 16. Die ein der
Commun-Or#nung regulirte Kapital Struer
naterbleibt für die Jahre 16/## ibid. Die
Kapical-Steuer darf von dem Schulduner
nicht verguͤtet werden, und Strafe megen
Verletzung dieser Gesetzes-Vorschrift, ibid.
K7. — Gefäll= und Renten-Steuer.
Welche Obiekte ihr unterworfen sind, 331
#. 18, welche frei von dieser Bestenrung
sind, 382. K. 109. Betrag der Besteurung
von voraus bestimmten und wandelbaren
Einkünften in Geld oder Natvralien, ibid.
+. 20. 21. Melche Abzüge diesen Steruer-
pflichtigen gestattet fud, 365. J. za. Die
Aufnahme der steuerpflichtigen Gefälle und
Renten ist den Oberämtern übertragen, ibid.
33. 34. Verheimlichung wird wie die bei der
Kapital-Steuer geahndet, 3885. §. 25.— Be-
soldungs= und Pensions-Steuer.
Welche Staätsdiener und Beamten derselben
unterworsen, und welche frei davon sind,
ibid. §. 26. 27. Das ganze Amts-Einkom=
men ist stenerbar, ibid. §.28. Grandsätze
nach welchem das Amts-Einkommen in Na-
turalien, Jehenten und Wohnungen besteuert
werden, ibid. K 299. Was bei dieser Be-
rechnung in Abzug gebracht werden kann,
385. F. 50. Taxrif nach welchem das aus-
gemittelte Verdienst = Einkommen versteuert
wird, ibid. §g. 3u. — Pensionen. Alle
Üüber. Einhundert Gulden sind gleicher Steuee
unterworsen, 336. F. 3. Bestimmungen
saber die Angabe des Einkommens und der Pen-
sionen, und den Einzug diestr Steuern, ibid.