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D. Bei 1000jähriger Periode: 11,27 fl.
4) Vorperiode 400 Jahre. Baukapital wie vorhin. — Entschädigung:
A. Bei der ordentlichen Periode von 500 Jahren:
607 K 0,0009157 fl. = 0),555 fl.
B. Bei der Periode von 600 Jahren:
12300 d 0),0000476 fl. = 0,585 fl.
C. Bei der Periode von 700 Jahren:
236600 K 0,000002478 fl. -0,580 fl.
1). Bei der Periode von 1000 Jahren: 0,5864 fl.
Hieraus geht hervor:
I. Man darf, wenn die ordentliche Periode in sehr großen, die
Grenzen der Tafeln überschreitenden Zahlen geschätzt wurde, dafür immer
die noch in der Tafel enthaltene Periode von 600 Jahren, ja oft selbst
von 500 Jahren, in Rechnung nehmen, jedoch mit Beibehaltung der von
der Schätzug gelieferten Vorperiode.
II. Wenn die der Vergangenheit anheimfallende Zahl von Jahren
größer als 500 (und also in Tab. III. nicht mehr zu finden) ist, so kann,
unter Beibehaltung der Vorperiode, stets die ordentliche Periode so ver-
#ändert werden, daß der als vergangen zu denkende Theil derselben auf
500 oder noch weniger Jahre herabkommt. — Während man z. B. die.Entschädigung
bei 1000jähriger ordentlicher und 400jähriger Vorperiode nicht mehr unmittelbar aus den
Tafeln berechnen kann, lehrt das obige Beispiel (4), daß man das Resultat mittelbar er-
bält, wenn man die 400jährige Vorperiode als den Rest einer 600jährigen Periode auffaßt,
wobei dann 200 Jahre in die Vergangenheit treffen und vie Tafeln überall ausreichen.
(Anderes Beispiel.) Wäre bei einer ordentlichen Periode von 1000 Jahren eine Vor-
periode von 100 Jahren geschätzt, so daß 900 Jahresrenten voll zu summiren wären, so
vertausche man die 1000jährige Periode mit einer 500jährigen, von welcher nun 400 Jahre
abgelaufen sind. Die Entschädigung macht dann, bei einem Baukapital von 100000 fl.
(nach Tab. II. und Tab. III.):
1000 K 0,000001144 K 4547000 = 4547 K 1,144 = 52018 fl.
*) Als Probe kann folgende Betrachtung dienen. Bliebe die gefundene Summe noch 100 Jahre
(zu 3%) auf Zins und Zinfeszins liegen, so müßte der angewachsene Werth, zusammenge-