Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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" s. 3. 
Der Gemeinde= Berband erstreckt sich auf alle nicht gesetzlich vavon ausgenomr Rechteder Ge, 
menen innerhalb der Gemelnde-Markung befindlichen Personen und Sachen. meinden. 
Jede Gemeinde hat das Recht, alle auf diesen Gemeinde-Verband ssch bezlehen- 
den Angelegenheiten zu besorgen, ihr Gemeinde-Vermgen selbstständig zu verwalten, 
und die Octs-Pollzel im Umfange des Ortes und seiner Markung nach den bestehen- 
den Gesetzen zu Handhaben. 
4. 4. 
Dle wlrkliche Ausübung dieser Rechte oder die Verwaltung der Gemeinde ver- Gemelnde= 
waut ste einem Gemeinde-Rathe, (in den Städten Stadt-Rath genannt,) Natd. 
welcher mit Einschluß des Vorstandes aus fleben bis ein und zwanzig Mitgliedern 
besteht. 
Eine Abäaderung der für jede einzelne Gemelnde elinmal festgesetzten Zahl der 
W'ieglieder kann nur mit Genehmigung der Reglerung des Kreises geschehen. 
Auch die einzelnen Mitglleder des Gemeinde-Rathes werden bezlehungswelse 
Stadt-Räthe und Gemeinde-Röthe genannt. 
9. 5. 
Die Mitglieder des Gemeinde-Raths werben durch die Bürgerschaft aus ihrer Wahl der Mit- 
Mitte nach der Stimmen-Mehrhelt gewählt. Aeerpt Me- 
Diese Wahl geschieht unter der Lekrung des ersten Orts-Worstehers, vorbehält- 
lich der dem Oberamtmann zustehenden Befugniß, dleser Wahlhandlung, unter den 
im F. 33. ausgedräckten Voraussetzungen, anzuwohnen. 
Die Stimmen werden durch den Nathsschreiber aufgezeichnet; die Zählung der- 
silben geschieht unter Zuzlehung des Kltesten Gemeinde-Rathes und des Obmanns des 
Bärger-Ausschusses. 
#F. 6. 
Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, dle auf ihn gefallene Wahl wenig= Wäblbarkest.5 
stens für die nächsten zwei Jahre anzunehmen. 
Auch Beisitzer können gewählt werden, unter der Bedingung jedoch) baß sie 
vor dem Antritte der Stielle das wirkliche Bärger-Recht erwerben.
	        
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