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der Gesetze, der Religion und guter Sitten zu sorgen, der Armen und Nothleiden=
den sich anzunehmen, Hälfsbedürftige zu berathen, gegen Unrecht und Gewalt zu
schötzen, das Wohl der Gemelnde und ihrer einzelnen Glieder nach bestem Wissen
und Gewissen zu fördern, die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens zu leiten, die
Rechner und üäbrigen Officianten zur Erfüllung ibrer Pflichten anzuhalten, Mißbräuche
und Unordnungen aller Art zu verhüten, zu entdecken und zur Rüge zu bringen.
Im Falle der Abwesenhelt hat, wofern nicht durch den Orts-Vorsteher oder die
hoͤhere Behbrde eine andere Amts-Verweserei bestellt ist, das aͤlteste anwesende Mit-
glied des Gemeinde-Rathes seine Stielle zu vertreten.
I1 15. 1
Straf- Gewalt Jeder Orts-Vorsteher ist ermächtigt, den Ungehorsam seiner Untergebenen, oder
des he?2 Pollzel-Vergehungen mit elner Geld= eder Gefängnüßstrase zu ahnden, welche
stehers.
Behandlung.
sich jedoch bei dem Gemeinde-Vorsteher dritter Klasse nicht über zwel Reiche-Thaler
oder oier und zwanzigständiges Gefängniß, in Gemeinden zweiter Klasse nicht über
drei Reichs-Thaler oder sechs und dreißlgständiges Gefängniß, und bel dem Orts-Vor-
stande erster Klasse nicht über vier Reichs-Thaler oder zwelmal vier und zwanzlg-
Küändige Einthürmung erstrecken darf.
Andere und namentlich beschimpfende Strafen ist kein Orts-Vorsteher zu er-
kennen berechtigt.
Auch kann dle Gefängnißstrafe nur auf eine der Gesundheit des Verbafteten
unschädliche Welse vollzogen werden.
Glaubt der Gestrafte sich durch die ihm zuerkannte Strafe beschwert, so steht
ihm die Berufung (der Rekurs) an das Oberamt nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen offen.
Uebrigens vdarf ein Orts-Vorsteher gegen Mitglieder des Gemeinde-Raths, mit
Einschluß des Raths-Schrelbers, nur auf Geld-Strafen erkennen.
nK.c 16.
Größere Vergehungen, insbesondere aber die Wald- und Wald-Excesse hat der
—— Vorsteher vor den Gemeinde-Rath zu ziehen, welcher unter denselben Bestim-
mungen bis auf das Doppelte der obigen Straf- Maße zu erkennen befugt ist.