Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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der Gesetze, der Religion und guter Sitten zu sorgen, der Armen und Nothleiden= 
den sich anzunehmen, Hälfsbedürftige zu berathen, gegen Unrecht und Gewalt zu 
schötzen, das Wohl der Gemelnde und ihrer einzelnen Glieder nach bestem Wissen 
und Gewissen zu fördern, die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens zu leiten, die 
Rechner und üäbrigen Officianten zur Erfüllung ibrer Pflichten anzuhalten, Mißbräuche 
und Unordnungen aller Art zu verhüten, zu entdecken und zur Rüge zu bringen. 
Im Falle der Abwesenhelt hat, wofern nicht durch den Orts-Vorsteher oder die 
hoͤhere Behbrde eine andere Amts-Verweserei bestellt ist, das aͤlteste anwesende Mit- 
glied des Gemeinde-Rathes seine Stielle zu vertreten. 
I1 15. 1 
Straf- Gewalt Jeder Orts-Vorsteher ist ermächtigt, den Ungehorsam seiner Untergebenen, oder 
des he?2 Pollzel-Vergehungen mit elner Geld= eder Gefängnüßstrase zu ahnden, welche 
stehers. 
Behandlung. 
sich jedoch bei dem Gemeinde-Vorsteher dritter Klasse nicht über zwel Reiche-Thaler 
oder oier und zwanzigständiges Gefängniß, in Gemeinden zweiter Klasse nicht über 
drei Reichs-Thaler oder sechs und dreißlgständiges Gefängniß, und bel dem Orts-Vor- 
stande erster Klasse nicht über vier Reichs-Thaler oder zwelmal vier und zwanzlg- 
Küändige Einthürmung erstrecken darf. 
Andere und namentlich beschimpfende Strafen ist kein Orts-Vorsteher zu er- 
kennen berechtigt. 
Auch kann dle Gefängnißstrafe nur auf eine der Gesundheit des Verbafteten 
unschädliche Welse vollzogen werden. 
Glaubt der Gestrafte sich durch die ihm zuerkannte Strafe beschwert, so steht 
ihm die Berufung (der Rekurs) an das Oberamt nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen offen. 
Uebrigens vdarf ein Orts-Vorsteher gegen Mitglieder des Gemeinde-Raths, mit 
Einschluß des Raths-Schrelbers, nur auf Geld-Strafen erkennen. 
nK.c 16. 
Größere Vergehungen, insbesondere aber die Wald- und Wald-Excesse hat der 
—— Vorsteher vor den Gemeinde-Rath zu ziehen, welcher unter denselben Bestim- 
mungen bis auf das Doppelte der obigen Straf- Maße zu erkennen befugt ist.
	        
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