Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Solche Vergehungen endlich, welche auch dieses gedoppelte Straf-Maß überstel- 
gen, oder ihrer Natur nach nur zum Erkenntniß der Staats-Behäörden geeignet find, 
(:. B. Uebertretungen der Finanz-Gesetze, des Wald-Verbotes u. dgl.) hat der 
Orts-Vorsteher der geeigneten höheren Behbrde zur weitern Verfügung anzuzeigen. 
1.. 
Bel schweren Vergehungen oder wirklichen Verbrechen hat der Orts-Vorsteher 
zu Entdeckung und Festhaltung des Thäters die augenblickliche Vorkehr zu treffen, 
auch dafär zu sorgen, daß die zurückgebliebenen Spuren des Verbrechens auf keiner- 
lei Weise verlbscht, vlelmehr bls auf bhere Verfügung alles im nämlichen Zustande 
unverrückt erhalten werde. 
Der Verhaftete wird, so bald es mit Sicherbelt geschehen kann, zum Oberaemte, 
oder, wenn über die Ratur des Verbrechens keln Zwelfel obwaltet, an den Oberamts- 
Richter eingellefert. 
Auch in letzterem Falle hat jedoch der Orts-Vorsteher dem Oberamte von dem 
Vorfalle eine Anzeige zu machen. 
#. 1. · 
Jeder Verhaftete steht, so lange er sich im Orts-Gefaͤngnlß beflndet, unter der 
Aufsicht des Orts-Vorstehers und wird auf Kosten der Gemeinde verpflegt. 
In pelnlichen Fällen werden jedoch diese Kosten von der Staats= Kasse er- 
setzt; es hat zu dem Ende der Orts-Vorstcher bei der Sinlleferung des Verbrechers 
das Kesten-Verzeichniß beizuschließen. 
Bel bloßen Pollzel-Vergehunzen blelbt der Gemelinde der Regreß an den Schul- 
digen vorbehalten. 
Die Kosten der Stations = Gefängnisse oder die Verpflegung, Bewachung und 
Fortscheffung fremder Gefangenen auf dem Transporte, werden zur Amts-Berglel- 
chung gebracht. 
Die Erbaltung der Gefängnisse, sowohl zu diesem als zum eigenen Gebrauche, 
liegt der Gemeinde ob, fäec welche dagegen alle durch den Orts-Vorsteher oder durch 
den Gemelnde-Ralh angesetzten Strafen erhoben und verrechnet werden. 
. ½9 
und peinllcher 
Fälle. 
Verhafts= 
Kosten. 
Der Gemelnde = Rath kann sich nur auf Berufen des Orts-Verstehers ver-Form der Ver
	        
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