Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Verhaͤltnlß 
der Reckner 
zum Ge- 
meinde-Ratbe. 
Commun-- 
Schaden. 
Jahrs“ 
Etat. 
140 
s. 24. · 
DerStadt-undGemeinde-Pflegekspwohlalsdieovkgenanntchheil-Ncchs. 
ner sind dem Gemeinde-Rathe untergeordnet, und an dessen Beschlässe gebunden. 
Der Gemeinde-Rath erkennt über die bestmogliche Benützung des Gemelnde- 
Vermögens, über die Nothwendigkeit und miglichste Beschränkung der Ausgaben, 
über die Verwendung des Ueberschusses der Gemeinde Einkünfte, und im Falle der 
Unzulänglichkeit der Letzteren über die Mittel zu Deckung der Ausgaben. 
s. a46. 
Jede Gemeinde ist berechtigt, bei der Unzulaͤnglichkeit ihres Gemeinde--Vermoͤ- 
gens das im Gemeinde-Verbande begriffene Privat-Vermbgen zu Bestreltung der — 
ihr als Gemeinde obliegenden Ausgaben in Anspruch zu nehmen, und zu diesem 
Behufe das Deftelt der Gemeinde-Einkünfte (den Commun.--Schaden) nach dem 
Orts-Steuer-Fuße umulegen. 
Der Gemeinde Raih ist es der Bürgerschaft schuleig, durch mbglichste Erbd- 
bung der Einnahmen und müglichste Beschränkung der Auegeben, ihr die Last dieser 
Umlagen, so olel an ihm liegt, zu erleichtern; er ist es aber auch den könftigen 
Mitgliedern der Gemeinde schuldig, dos wirkliche und unvermeildliche Destelt, so 
weit es nur immer die Kräfte der Contribuenten gestatten, durch wirkliche Umlage, 
ohne Angriff der Gemeinde-Fonds, ohne Capltal-Aufnahmen und Vorempfänge zu 
decken. 
#. 26. 
Nach dieser gedoppelten Räcksicht hat der Orts-Vorsteher mit Zuzlehung der 
Gemelnde= Pfteger und des Rothsschrelbers den Jahrs-Etat der Gemelinde (Com- 
munschadens-Projert) beim Anfange des Rechnungs-Jahres zu entwerfen und dem 
Gemeinde-Rathe und Bürger-Ausschusse zur Berathung — sofort aber mit den Be- 
merkungen der Letzteren dem Oberamte zur Genehmigung vorzulegen. 
In diesen Etat sind — soweit sich solches nur immer aus den vorhergehenden 
Rechnungen und sonsuigen Erfahrungen mit einiger Zuverléßigkelt oder Wahrschein- 
lichkeit berechnen läßt, — die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des neuange- 
metenen Jahres aufzunehmen und aus der Vergleichung derselben der Schluß zu zle- 
ben, ob und wie olel zu vollständiger Bestreitung der Ausgaben als Communschaden
	        
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