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Fuͤr die Behandlung und Elurichtung sämtlicher Gemeinde-Rechnungs-Ge-
schäfte, so wie wegen der Belohnung der Rechner für die Besorgung dleser Geschäfee,
wird die — für das Gemeinde-Rechnungs-Wesen überhaupt zu erthellende besondere
Jnstruktlon die näheren Vorschriften und Bestimmungen enthalten.
H. 33.
Damt jedoch diejenigen Gemeinden, deren Vorsteher und Rechner zur eigenen Verwaltunz
Behondlung der in den F. J. 26, 28, 19 und 3z. erwähnten Verwaltungs= Ge= Aktuare-
schäfte die erforderliche Kenntulß und Fertigkelt noch nicht besttzen, in dieser Bezle-
bung gebbrig berathen seyen, so sind hiefür, wo das Bedürfniß es erfordert, Hüälfs=
Beamte (Verwaltungs-Aktuare.), welche von Staats wegen zur Versehung solcher
Geschäfte ermächtigt sind, aufzustellen.
Es blelbt dem Ermessen der in einem Oberamts-Bezirke vereinigten Gemeinden
üäberlassen, ob für die Besergung ibrer Verwallungs-Geschäfte ein oder mehrere
Hälfs-Beamte verwendet werden sollen.
. 34.
Dlese Verwaltungs-Akickare erhalten ihre Belohnung aus den betreffenden Ge. Belohnans
melnde-Kassen. Sie wird durch einen gemeinderäthlichen Beschluß fär jedes eln= derselben.
zelne dem Verwaltungs-Aktuar übertragene Geschäft festgesetzt und bedarf der Ge-
nehmigung der Kreis-Regierung.
Dem Verwaltungs-Aktuar kann erst je nach geleisteter Arbelt die dafär aus-
gesetzte Belohnung ausbezahlt werden.
. 35.
In dem mil dem Verwaltungs-Aktuar einzugehenden Vertrage bet sich jede Entlaßvartelt.
Gemeinde das Recht vorzubehalten, die demselben ertheilten Geschäfts-Aufträge ganz
oder theilwelse zurückzunehmen, sobald ihre Vorsteher oder Rechner zu Bearbeltung der
ihnen obliegenden Geschäfte der Unterstätzung jenes Hülfs-Beamten nicht mehr bedärfen.
36.
Jede Gemelnde-Rechnung ist so bald als mbglich nach ihrem Verfall-Termine, prüfung und
wenlestens aber so bald zu stellen, daß sie noch vor dem Ablaufe des neuen Rech= Abbir der
Gemelnde=
nungs Jahres geprüft und abgehbrt werden kann. Vechnung.