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Gemelnde-Sachen, welche seine Gegenwart erfordern möchten, auch unaufgefordert
anzuwohnen. Jedoch hat er die Nothwendigkeit seiner Anwesenhelt, in so fern sie
mit Kosten verbunden ist, jedesmal gegen dle betreffende Reglerung zu rechtferilgen.
In kelnem Falle darf aber durch die Gegenwart des Beamten die Frelhelt der
Berathung gestrt, oder das Stimmrecht der Rathsglieder beeinträchtigt werden.
. 79.
Auch der Gemelnde-Vorsteher hat zwar die Verhandlungen des Gemeiade=
Nathes von Amts wegen vorzubereiten, zu ordnen und zu leiten, die Seimmen zu
sammeln, und ous der Mehrheir derselben den Beschluß zu zlehen, niemals aber die
Frelhelt der Berathung auf irgend eine Weise zu stdren, vielmehr die gesetzliche Be-
fugniß des Gemelnde-Rathes zu ehren und gegen jeden Eingriff von innen oder von
außen zu schuͤten.
1#n
Insbesondere hat sich der Orts-Worsteher über das Gemeinde-Vermgen durch-
aus keine einseltige Verfügung anzumaßen, kelne durch den Gemeinde-Nath nicht
im Voraus genehmigte Ausgabe auf die Gemelnde Kasse anzuwelsen, ohne Zustim-
mung des Gemeinde-Rathes keine Accorde oder sonstigen Verträge im Namen und
auf Rechnung der Gemeinde abzuschließen. «
I.41.
Eben so hat in Pollzeisachen der Orts-Vorsteher die ihm udthig duͤnkenden
Anordnungen, besonders in so fern sie mit Kosten fuͤr die Gemeinde verbunden sind,
im Gemeinde-Rathe vorzutragen, und wenn er sich bei dem Beschlusse desselben nicht
beruhlgen zu koͤnnen glaubt, die oberamtliche Entscheidung einzuholen.
In dringenden Fällen ist jedoch dem Orts-Vorsteher erlaubt, auch ehne Mit—
wirkung des Gemeinde-Rathes die für den Augenblick erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen.
· . 42. .
DleVollzlehungderBefchlüssevesGemeinde-Natbes,fowievck—-oonden
bbhekenBehbkdengetroffenenAnordnungen,IstdemOktoVoksieheküberlassem
ErlaßlebelinkelnemFallesndleMltwlrkungdesGemeinde-Mathcsqcbuni
zum
ersten Orts-
Vorstehet.
Besonders
in Verwal-
tungssachen,
nnd in Poli-
zelsachen.
Vollziehung.
der
Gemelnde=
Raths-Be-
schluͤsse.