Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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den, erforderlichen Falls aber berechiigt, denselben im Ganzen, oder einzelne seiner 
Mitglieder zur Unterstützung und Mitwirkung aufzufordern. 
s. 43. 
et vet Was das besondere Verhältulß der Gemeinde-Obrigkelt des Oberamts-Sitzes 
zur Gemeinde= zum Oberamtmann in Polizeisachen betrifft, so ist bierüber im y. u11. das Ni- 
Obrigkeit des thige angeordnet. 
Oberamtsüitzes. k. 44 
Gemeinde, Zum Behufe der Vollziehung, so wie zu andern Ifentlichen Zwecken werden 
Dleuer. die erforderlichen Diener von dem Gemeinde-Rath aus den Gemelnde-Angehdrigen 
gewählt und durch den Orts-Vorsteher mittelst Hand Geläbdes verpflichtet. 
Sie werden auf Wohlverhalten angenommen, und khunen mithin vom Gemeinde-= 
Rathe zu jeder Zeit wieder entkassen werden. 
9. 46. 
Form der Die Wahlen geschehen in der Regel durch mündliche offene Abstimmung. 
Been n Bel Seellen jedoch, welche aus dem Gemeinde Rathe selbst ersetzt werden, oder 
Mathe. auch sonst, so oft es irgend ein Mitglied des Gemeinde Rathes fordert, werden die 
Seimmen schriftlich oder im Durchgange abgegeben. 
Sind mehrere glelchartige Stellen glelchzeitig zu ersetzen, so benennt jeder ein- 
zelne Stimmgeber so vlele Candidaten, als es Stellen sind; bei mehreren ungleich- 
artigen Stellen wird erst nach Ersetzung der ersten zur Wahl fär die folgende ge- 
schritten. 
Ist eine Raths- Stelle erledlgt, so muß zuvor diese, und dann erst können dle 
etwa damit verbundenen Nebenämter ersetzt werden. 
46. 
Buͤrger- und In Absicht auf die Erwerbung des Buͤrger- und Beisitz-Rechtes, auf die Ge- 
Deisiz Necht ic· melade-Nutzungen, auf das Ehren-Buͤrger-Recht, dle Duldung der Juden und die 
Zuthellung von Heimathlosen hat es bei den dleßfalls bestehenden Gesetzen sein 
Berblelben. 
47 . 
bürger- DleBükgerschafthatteinennnmlttelbarenAntheilansderbffeutlichenVerwab 
Ausschuß tung, und darf ohne Berufung des Orts-Vorstehers sich nicht versammeln. Sie
	        
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