Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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4.) wenn ein Grundstäck oder irgend ein Real-Recht der Gemelnde verzuf- 
sert werden soll, dessen Kapital-Werih die Summe von Eln Tausend 
Gulden in der ersten, Fünf Hundert Gulden in der zwelien, oder 
Zwei Hundert und fänfzig Gulden in der dritten Klasse der Gemein= 
den übersteigt 
5.) wenn eine bleibende Verbindlichkeit auf die Gemeinde übernommen, elne 
neue, die Schulden-Masse der Gemeinde vermehrende Kapltal-Schuld 
aufgenommen , 
6.) wenn ein zum Grundstock des Gemeinde-Bermsgens gehbriges Aktio= 
Kopital zu Deckung der laufenden Ausgaben verwendet werden soll, und 
7.) In allen unter dem 965 (lit. I. m. und n.) aufgefährten Fällen. 
9. 61. 
In allen übrigen im F. 66 nicht namentlich ausgedrückten Fällen slad die Ober- Oberamtlich- 
Amter ermächilgt, die ihnen nach F. 65 vorgelegten Beschlässe des Gemeirde Natbeb Genehmszong. 
von Amte wegen zu genehmigen oder unter Specleller Anfährung der Gegengründe 
zur Abänderung zuräckzugeben. 
Es blelbt jedoch den Oberämtern unbenommen, in Fällen, bei denen se im 
Zweifel sind, die vorgesetzte Reglerung um Belehrung und Bescheld zu bliten; sie ha- 
ben aber von dieser Befugniß nur auf eine den Geschäfts-Gang nicht unndihlg er- 
schwerende Weise Gebrauch zu machen. 
« 11.Eapitec.«-« 
Bon-der Verwaltung der Oberämter. ' 4 
’ 66. u.5. #rn 
Jede Gemeinde des Königreichs ist einem Oberamts= 6 16 l fuͤr 
welchen eine besondere Verwaltungs--Stelle unter der Benennung des Oberamtes 
besteht. 
Der Geschäfts-Kreis des Oberamtes umfaßt alle diejenigen Gegenstände, welche 
weder den Gerichts= noch den Finanz-Behbrden zugetheilt sind. 
4 
Geschäfts- 
Kreis des 
Oberamtes.
	        
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