Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Akltuar 
der Amts- 
Versammlung. 
Amtopfleger- 
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der ersteren erscheinen, so liegt lhnen ob, die — lhnen deshalb ertheilten Aufträge 
und Anwelsungen zu befolgen. 
Auch in andern wichtigeren Fällen haben die Amts-Deputirten den Gemeinde= 
Rath und Bürger, Ausschuß ihrer Gemelnde von den durch die Amts-Versammlung 
gefaßten Beschlüssen in Kenntuß zu setzen; zur persbnlichen Anwehnung in der 
Amts-Versammlung sind die Bürger-Ausschüsse oder elnzelne Mitglieder derselben 
nur auf besonderes Erfordern der Amts-Versammlung berechtigt. 
9. 27 
Die Amts= V##mmlung überträgt elnem ihrer Mitglieder die Fübrung des 
Protokolls, die Ausfertigungen aus demselben und dle sonstigen Aktuarlats-Geschzfte. 
Der gewählte Aktuar versleht diese Stelle, so lang er Mitglied der Amts-Ver- 
sommlung blelbt; er ist für die Erhaltung der Registratur, so wie für seine Dienst- 
Verrichtungen überhaupt der Amts-Korporation verantwortlich. 
Er behält seine Stimme in der Amts-Versammlung, und erhält für selne 
Dienstleistungen eine angemessene fire Belohnung, welche durch die Amts-Versamm= 
lung unter Genehmigung der betreffenden Reglerung festgesetzt wird. 
Sollte nach dem Erachten der Amts-Versammlung kelnes ihrer Mltglieder die 
zu dleser Stelle erforderlichen Fertlgkeiten besitzen, so hat sie hieroon der betreffenden 
Regierung die Anzeige zu machen, und zu Uebertragung des Actuorlats an einen 
im Oberamts-Bezirke angeskellten Staats= oder Gemeinde-Diener oder an irgend 
elnen Dritten unter Benennung desselben die Bewllligung nachzusuchen. 
s. 18. 
Zu Bestreitung der gemeinsamen Beduͤrfnisse der Amts-Koͤrperschaft hat dleselbe 
eine eigene Kasse, deren Ausgaben in Ermanglung oder bei der Unzulaͤnglichkelt eige- 
ner Fonds durch jaͤhrliche Umlagen auf die Gemeinden (Amtsschaden) gedeckt werden. 
Der Kassier — Amts-Pfleger — ist zugleich der Ober Einbringer der auf die 
Amts-Kdrperschaft ausgeschriebenen Staats-Steuer. 
Er wird von der Amts-Wersammlung gewählt, von der Regierung bestatig, 
aus der Amepflege besoldet. 
Zur Wöhblbarkelt wird eine vorgänglge Präfung durch die Stagts-Behbrde 
aferdert.
	        
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