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Dem Amtspfleger gebährt von Amts wegen der Sitz und eine berathende Stimme
in der Amts= Versammlung; das Aktuarlat bei derselben oder beim Oberamte kann
er nicht versehen.
Er hat seinen Wohnsitz in der Amts-Stadt zu nehmen, kann aber niemals zu-
gleich der Gemeinde-Rechner der Amts= Stadt seyn.
Fär einzelne Vermötzens-Theile kann die Amts-Versammlung mit Genehmi-
gung der betreffenden Regierung besondere Verwalter, z. B. Frucht-Vorraths,
Pfleger, Magazins-Verwalter und dergl. bestellen, welche jedoch dem Amtspfleger
untergeordnet, und nur als Gehülfen oder Theil-Rechner desselben zu betrachten sind.
#. 79.
Der Amtspfleger entwirst vor dem Anfange des Rechnungs-Jahres den Amts-
Corporatlons= Etat (das Amtsschadens-Projekt) und legt ihn unter Anschluß der
Vorakten dem Oberamte zur Prüfung und Berichtigung vor.
Der Oberammann übergibt ihn der Amts-Versammlung, vernimmt sie über
die etwalgen Anstände, und veranlaßt die erforderlichen Beschlüsse zu Deckung des
Jahrs-Bedarfes, welche mit dem Etat selbst der betreffenden Regierung zur Geneh-
migung vorgelegt werden.
.Bo.
Nach erfolgter Genehmigung wird dle Amtsschadens-Umlage durch den Amts-
bfleger, oder sefern es die Amts -Versammlung vorzleht, durch den Aktuar dersel-
ben entworfen, von Oberamts wegen gepräft und ausgeschrleben, sofort durch den
Amtspsteger eingezogen und über diese und andere Schuldigkeiten von ihm am
Schlusse des Rechnungs-Jabres mit sämtlichen Gemeinden schriftliche Abrechnung
gepflogen.
· Ist.
Reben diesem Abrechnungsbuche und dem gewöhnlichen Raplate hat der Amts-
pfleger uͤber selne sämtlichen Einnahmen und Ausgaben ein fortlaufendes Tagbuch
zu führen, und dem Oberamte auf jedesmallges Verlangen vorzulegen.
Auch ohne eine solche Aufforderung legt der Amrtspfleger wenigstens mit jedem
halben Jahre der Amts-Versammlung eine Uebersicht seiner Einnahmen und Aus-
gaben und des KassenZustandes vor; ste wird dem Protokolle belgeschlossen, ibre
Amts-
Corporations=
Etat. .
Amtsschaden.
Tagbuch und
Kassen-Rap-
port des Amts-
pflegers.