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s. 39.
Außer den oben (J. 73, 74, 7?, 78) bezeichneten Wabl= Geschäáften, außer den Hiberer
Amts-Corporatlons-Etats (F. 79) und unoorhergesehenen Ueberschreitungen derselben Genebmigunn
(V. 84) sind auch die specielleren Beschlüse der Amts-Versammlung der betreffen= Wersamm,
den Kreis-Reglerung zur Genehmigung vorzulegen: lungs= Ve-
a) wenn der Oberamtmann, ein Gehälfe desselben, oder ein anderer Staats- solusfe.
Beamter, ein Kirchen- oder ein Corporations-Diener mittelbar oder un-
mittelbar bel der Sache interesftert ist;
b) wenn einem Miigllede der Amts-Bersammlung oder irgend einem Offizian-
ten der Amts= Corporatlon eine neue oder erhöbte Besoldung, Dension
oder Wartgeld, eine außerordentliche Belohnung, Verehrung, Nachlaß
oder sonstige Begünstigung bewilligt wlrd;
c) wenn ein Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Amts-Corperatlon
veräußert wird, dessen Kapital-Werih dle Summe von Ein Tausend Gul-
den übersteigt;
d) wenn elne bleibende Verbindllchkelt auf die Amts-Corporation übernommen,
eine neue, die Schulden-Masse der Amtspflege vermehrende Kax lak-
Schuld aufgenommen, und überhaupt so oft
e) der Grundstock des Amts-Corporations-Vermbgens auf irgend eine andere
Weise geschwächt oder angegriffen wird.
9. 90.
Was die zu dem Amts= Verbande gebbrigen elnzelnen Gemeinden betrifft, so Aufslcht auf die
ist die Aufsicht über die Verwaltung des Gemelnde-Vermögens eine der wesentlich- Wwee
sten und olchtigsten Obliegenheiten des Oberamtmanns, welcher er sich mit ½wer= prafung der
drossener Thätigkeit, mit Treue und Ernst zu widmen hat. emee
Zu diesem Behnfe sind oben (FF. 65) die Fälle bestimmt worden, in welchen (Slase,
die einzelnen Beschlüsse des Gemeinde= Rathes dem Oberamte zur Berfügung oder-
welteren Einleitung vorzulegen flnd.
Bei der Prüäfung dieser Beschlüsse wlrd sich der Oberamtmann — obhne in die
Berwaltung des Gemeinde-Vermdgens selbsthandelnd einzugreifen — einzig durch die
Näcksicht leiten lassen, daß jede eigennützige Einwirkung von Selte einzelner Ge-