Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Mittel dafür zu sorgen, daß die Rechnungen so bald als möglich nach ihrem Ver- 
fall-Termine gestellt werden. 
Die ihm zur Reolston übergebenen Rechnungen hat der Oberamtmann mit 
Aufmerksamkeit und Genausgkeit zu prüfen, die Mängel der Verwaltung ju rügen, 
die Bemerkungen des Gemeinde-Rathes und des Bücger-Ausschusses mit der Rech- 
nung zu verglelchen, den Rechner darüber zu hbren, die Anstände von Amts wegen 
zu erledigen oder deren weitere Erdrterung einzuleiten. 
Ueber den Zustand des Gemeinde-Rechnungs-Wesens hat der Oberamtmann 
wie bleher einen jährlichen Haupt-Bericht an die beereffende Regierung einzusenden. 
9. 96. 
Die wlchtigeren, bei Reoisten der Gemeinde-Rechnungen vorgefundenen An- 
stände, in so fern dleselben nicht sowohl die Rechnung, als olelmehr die Verwaolung 
selbst berreffem, hat der Oberamtmann an Ort und Stekle unter Vernehmung des 
Bürger-Ausschusses zu erbrtern und unter seinem Vorslaze durch den Gemelnde- 
Ratb erledigen zu lassen. 
Es ist jedoch zu Verminderung der Kosten diese Lokal-Abhdr, wenn nlcht drin- 
gende Gründe eine Ausnahme fordern, mit dem Rug-Gerichte zu verbinden, jedesmal 
im Amts-Sitze gebbrig vorzubereiten und auf die — die Verrechnung allein betref- 
fende Defekte, deren Erledigung die Mitwirkung des Gemeinde-Rathes nicht erfor- 
dert, nur in dem einzigen Falle auszudehnen, wenn die Verhandlung im Oberamts- 
size der Gemeinde zu größerer Beschwerde gereichen würde. 
F. 96. 
Das Ruggericht soll regelmßlg in den Gemelnden erster Klasse alljährlich, 
in denen der zweiten Klasse alle zwel Jahre, und in den Gemeinden dritter Klasse 
alle drei Jahre gehalten werden. 
Dem Oderamtmann bleibt die Bestimmung der Reihenfolge, so wle der Tagfahrk, 
liedoch in der Art überlassen, daß immer die für die Ornts-Bewohner schicklichste 
Jahrs-Zelt zu dieser Verhasdlung gewählt werde. 
Der zu diesom Behufe versammelten Gemeinde wird zuobrderst ein AuszJug 
der wichtigsten Gesege und Ordnungen, besonders im Gemeinde-Wesen, verlesen und 
erläutert, sofort aber sämtliche Gemelnde-Angehbrigen aufgefordert, jedes ihnen be- 
Rechnungs, 
Abhör. 
Ruggerichte.
	        
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