169
hat der Oberamtmann zu untersuchen, und der betreffenden boheren Verwaltungs-
Stelle zur weitern Verfuͤgung votzulegen, welche nach Beschaffenheit der Umstaͤnde
die Strafe selbst erkennen, oder wenn solche ihre Sttaf-Befugniß uͤbersteigt, die
Akten nebst Gutachten dem Gerichtshofe des Kreises zur weitern Verfögung mit-
tbeilen wird.
Won dem Ermessen des letztern bängt es ab, entweder auf den Grund der
oberamtlichen Untersuchung das Urtbell zu sprechen, oder die Untersuchung durch
den Oberamtmann ergänzen, oder endlüch durch den Oberamts-ichter reassumiren
zu lassen.
In allen nach diesen oder den nächstfolgenden Bestimmungen zu höberem Er-
kenntulh geeigneten Féllen, hat der Oberamtmann zwel Gemeinderaths Mltglieder
ale Scabinen zu der Untersuchung beizuziehen.
9. 100.
Auch die Dlenst-Fehler und Dienst Vergehungen der dem Oberamtmann unter-
heordneren Beamten und Diener hat derselbe nich den so eben gegebenn Bestim:
mungen zu untersuchen, und nach Verschledenhelt der Fälle von Amts wegen abzu-
Krafen, oder der betreffenden Regierung zur Bestrafung onzuzeigen.
Bei solchen Dienst-Vergehungen aber, deren Bestrafung nicht allein dle ober-
amtliche Strafgewalt, sondern auch die der hbbern Verwaltungsstelle eingerdumte
Straf-Befugniß übersteigt, hat zwar der Oberomtmann die Untersuchung in admi-
b#stratloer Hinsicht fortzuführen, nach deren Beendigung aber die Soche dem Ober-
amts-Richter zum weitern Verfahren zu übergeben, hlerüber jedech, so wie über die
sonstigen Resultate der oberamtlichen Untersuchung an die Regierung des Kreises
gleichzeitig zu berlchten.
Auch im Fortgange der gerichtlichen Untersuchung ist der Oberamtmann ver-
pflichtet, dem Oberamts-Richter auf dessen Ersuchen über dle administratioen Bezle-
hungen der Sache jede erforderliche Auskunft zu geben, oder den materiellen Theil
der Untersuchung nachträglich zu ergänjen.
# 0%
Gegen diejenigen Beemten und Diener, wesche nach der WVerschledepbelt ibrer
Funktlonen sowohl dem Oberamtmann als dem Oberamts-Richter. Pntergeordnet sind,
Behandlung
der Dienst-
Vergehes.