Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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hat der Oberamtmann zu untersuchen, und der betreffenden boheren Verwaltungs- 
Stelle zur weitern Verfuͤgung votzulegen, welche nach Beschaffenheit der Umstaͤnde 
die Strafe selbst erkennen, oder wenn solche ihre Sttaf-Befugniß uͤbersteigt, die 
Akten nebst Gutachten dem Gerichtshofe des Kreises zur weitern Verfögung mit- 
tbeilen wird. 
Won dem Ermessen des letztern bängt es ab, entweder auf den Grund der 
oberamtlichen Untersuchung das Urtbell zu sprechen, oder die Untersuchung durch 
den Oberamtmann ergänzen, oder endlüch durch den Oberamts-ichter reassumiren 
zu lassen. 
In allen nach diesen oder den nächstfolgenden Bestimmungen zu höberem Er- 
kenntulh geeigneten Féllen, hat der Oberamtmann zwel Gemeinderaths Mltglieder 
ale Scabinen zu der Untersuchung beizuziehen. 
9. 100. 
Auch die Dlenst-Fehler und Dienst Vergehungen der dem Oberamtmann unter- 
heordneren Beamten und Diener hat derselbe nich den so eben gegebenn Bestim: 
mungen zu untersuchen, und nach Verschledenhelt der Fälle von Amts wegen abzu- 
Krafen, oder der betreffenden Regierung zur Bestrafung onzuzeigen. 
Bei solchen Dienst-Vergehungen aber, deren Bestrafung nicht allein dle ober- 
amtliche Strafgewalt, sondern auch die der hbbern Verwaltungsstelle eingerdumte 
Straf-Befugniß übersteigt, hat zwar der Oberomtmann die Untersuchung in admi- 
b#stratloer Hinsicht fortzuführen, nach deren Beendigung aber die Soche dem Ober- 
amts-Richter zum weitern Verfahren zu übergeben, hlerüber jedech, so wie über die 
sonstigen Resultate der oberamtlichen Untersuchung an die Regierung des Kreises 
gleichzeitig zu berlchten. 
Auch im Fortgange der gerichtlichen Untersuchung ist der Oberamtmann ver- 
pflichtet, dem Oberamts-Richter auf dessen Ersuchen über dle administratioen Bezle- 
hungen der Sache jede erforderliche Auskunft zu geben, oder den materiellen Theil 
der Untersuchung nachträglich zu ergänjen. 
# 0% 
Gegen diejenigen Beemten und Diener, wesche nach der WVerschledepbelt ibrer 
Funktlonen sowohl dem Oberamtmann als dem Oberamts-Richter. Pntergeordnet sind, 
Behandlung 
der Dienst- 
Vergehes.
	        
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