Weitere
Offizlanten.
Allgemelne
Administra“
tions: Vor-
sohriften.
Stlftungs-
Etat.
Erbaltung!
der
Stlftungen.
180
vorgängiger Rücksprache mit dem Bürger Ausschusse dem gemelnschaftlichen Ober-
amte, und von dlesem nebst Gutechten der betreffenden Reglerung vorzulegen.
9. 126.
Dle etwa welter erforderlichen Offizianten, z. B. Kasten-Knechte, Küfer u. dgl.
werden gleichfalls vom Silfrungs-Raihe, jedoch nur auf Wohlverhalten gewählt, und
von dem Vorstande desselben verpflichtet.
9. 125.
Die Stlftungs-Pfleger sowohl als die uͤbrigen Mitglleder des Stiftungs · Rathes
sind dafuͤr verantwortlich, daß das Stiftungs-Vermodgen mit mbglichstem Flelße ver-
waltet, die Gefälle, Zinse, Gülten u. f. w. pünktlich und unnachsichtlich eingezogen,
die Naturallen bestmoglichst verwahrt und verwerthet, die Capitalien hinlänglich ver-
sichert, alle unndtbtge Ausgaben vermieden, und insbesondere die Siiftungen nicht
muit fremdartigen Lasten und Ausgaben beschwert werden.
# 178.
Mit dem Schlusse des Rechnungs-Jahres legt der Stistungs= Pfleger dem Vor-
stande des Selftuags-Natbes C(dem gemeinschaftlichen Unteramte) den Sustand sei-
ner Kasse, den baaren Geld-Vorralh, den Sturz-Zettel und das Verzeichniß seiner
Ausstände und Passio-Räckstände vor.
Unter Zugrundlegung des Vermgens-Standes und der vorhergehenden Rech-
nungen emwirft das gemeinschaftliche Unteramt mil Zuziehung des Stiftungs-Pflegers
eine mögllchst genaue Berechnung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgeben der
Suftung (Erat), und lege denselben dem versammelten Stiftungs-Rathe zur Prä-
fung und weiteren Berathung vor.
## 129.
Es ist biebel das Haupt-Augenmerk dahin zu richten, daß elnes Theils dle den
Stiftungen nach dem Willen der Stifter und lihrer urspränglichen Bestimmung oblie-
genden Ausgaben, besonders zu fremmen und milden Zwecken, wlrklich und vollstän-
dig geleister, andern Theils aber der Grundstock des Stiftungs-Vermögens unaonge-
griffen erhalten und ungeschmälert der Rachkemmenschent überllefert werde.