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*1 130.
Wenn die Lelstung der stiftungsmitlgen Ausgaben ohne Angriff des Grundstecks Decung des.
dee Stiftungs-Vermügens nicht moglich seon sollte, (z. B. bei anßerordentlichen Deheits,
Bankosten, oder zufälliger Verminderung der Einnahmen durch Mißwachs, Unwerth.
der Früchte, u. dergl.), so hat der Stiftungs-Ratb in sorgfältige Erwägung zu zle-
ben, ob und welche Ausgaben, ohne der Absicht des Stifters oder dem Rechte irgend
eines Deritten zu nahe zu kreten, beschränkt oder eingestellt, ob und wer etwa kraft
Patronat-Rechts oder aus irgend einem andern Rechts -Grunde, nach Gesetz oder
Herkommen in Anspruch genommen, oder ob und wie etwa sonst das Desicit gedeckt
werden dürfte.
Die Gemelnde-Kasse ist zu Deckung dieses Desirlt nur in so ferne verbunden,
als es sich von Ausgaln handelt, welche in Ermanglung oder bel der Unzulänglich-
keit besonderer Stiftungen der Gemeinde unmsttelbar obliegen, oder nach allmähliger
Erschbpfung der erstern auf die letztern zurückfallen würden.
. 131.
Nach diesen und den oben (9. 127.) angegebenen Räckslchten hat der Stiftungs= präfung undd
Rath den ihm vorgelegten Jahrs-Etat aufs genaueste zu prüfen, und dem ——t—
Ausschusse zu gleichmäßiger Prüfung mitzuthellen, sofort mit Berückslchtigung der
von letzterem gemachten Bemerkungen die den Umständen angemessene Beschlässe zu
fassen, und mit elner doppelten Abschrift des Stats dem gemeinschaftlichen Oberamte
mur Genehmigung vorzulegen.
« s. 152.
Mie der Vollslehung des Etais, mit der Dekrekur der einzelnen, durch densel- Voieteh
ben im Allgemeinen genehmigten Elnnahmen und Ausgaben, mit der speclellen Ver- Etets.
4%
wendung der — gewissen Zwecken etatsmäßig gewidmeten Summen und überhaupt. Cenperr.e
mit Besorgung der laufenden Geschäfte im Silftungs-Wesen ist der Kirchen-
Convent als beständiger. Ausschuß des Stiftungs-Nathes beauftragt.
Derselbe hat außerdem die Bestimmung, fär die Erhaltung der Sitten-Kirchen-
und Schul-Polizel Sorge zu tragen.
Die Orts. Geistlichen, der erste Orts-Vorsteher und der Stiftungs-Pfleger sind