Verantwort-
lichkelt des
Kirchen-Con-
vents und des
Stiftungs=
Megers.
BVerbältniß
des Kirchen-
Conventse zum
Stiftungs"
Rathe ·
182
von Amts wegen Mitglieder des Conventes. Zwei bis drel weltere Beisitzer werden
von dem Stiftungs-Rathe aus seiner Mitte gewahlt.
Das Convents: Protokoll wird in der Regel durch den Orts-Geistlichen, und,
wo deren mehrere Und, durch den jüngsten von ihnen geführt und aufbewehrt.
s. 1533.
Ohne dile schriftliche Genehmigung des Kirchen-Convents ist kein Stiftungs-
Pfleger ermaͤchtigt, irgend einen Kauf, Verkauf, Accerd, Pacht oder sonstigen Con-
trakt im Namen der Siiftung abjuschließen, irgend eine nicht bereits im Voraus
bestimmte Ausgabe zu leisten, irgend etwas an Geld eder Naturalien auszuleihen.
Für jede dlesfellsige Versäumniß hat der Stiftungs= Pfleger — für jedes —.
ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften genehmigte Wleben haben die sömtli-
chen Mltglieder des Kirchen-Convents, jedes zu seinem Betreffe, subsidlarisch aber
für des Ganze zu haften.
Ueber Baukosten (mit Ausnahme der gewkbbulichen Reparaturen) und über
andere Anrechnungen, deren Beurthellung besondere technische Kenntulsse erfordert,
bat der Kirchen-Conoent vor Fassung des Beschlustes mit den geeigneten Sach-
verständigen Räcksprache zu nehmen.
S. 134.
Wenn aber
) die Verbindlichkelt der Stiftung zu diesen oder andern Ausgaben nicht
ganz unzweifelhaft, oder
#) von Uebernahme einer neuen Verbindlichkeit auf die Stiftung,
5) von einer neuen Beseldung, Besoldungs-Zulage, Pension oder sonft jähr-
lich wiederkehrenden Ausgabe,
4) von einer außerordentlichen Verehrung, von einem Nachlasse oder sonstiger
Begünstigung, 6
5) von abgängiger Verrechnung eines Ausstandes die Rede ist, eder
6) wenn ein Mitglied des Kirchen-Conventes persönlich bei der Sache in-
teressirt ist;
7) wenn ein Contrakt ohne gesezlichen Aufstreich oder Abstreich abgeschlessen,