Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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6) ohne rlchterssches Erkenntniß irgend ein Recht der Stlftung aufgegeben, 
oder ein bestrittener Anspruch an dieselbe anerkannt, 
9) eine Erwerbung oder Veräußerung von Gebäuden, Grundstäcken oder 
Gesällen, oder 
) eine Capltal-Aufaahme (außer zu Ablöfung anderer Capitallen), 
11) ein Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre geschehen, 
13) die laufenden Ausgaben durch Ablbfung elnes Aklio-Capltals gedeckt, 
15) eine st ftungsmößige Ausgabe beschränkt oder eingestelle, 
14) eine wesemliche Veränderung in der Verwaltung oder Benutzung des 
Stiftungs= Vermdgens getroffen, 
15) der Sitiftungs Etat auf irgend eine andere Weise überschritten oder ver- 
ändert, oder endlich 
16) eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung gewacht 
werden soll; 
so hat der Kirchen:Convent dle Sache zwar in vorlusige Berathung zu zleben, 
sodann aber dem versommelten Stiftungs-Rathe zur nähern Prüfung vorzulegen, und 
diesem die weitere Enischliehung anbelm zu geben. 
#. 135. 
Was insbesondere die Armen-Unterstützung betrifft, se ist bei Entwerfung des 
Jahrs= Etats mit möglichster Genauigkelt zu berechnen, wie viel nach dem Wlllen der 
Siifter, und wie viel etwa noch weiter nach den Kräften der Stiftung im Ganzen zu 
dlesem Zoecke verwendet werden könne und solle. 
Ueber die wirkliche Verwendung dieser Summen und ihre Verthellung unter 
die einzelnen Armen hat sodann der Klrchen-Convent unter Communication mit den 
übrigen Mitgliedern der Orts-eltang des Wohlthätiskelts-Vereins zu verfägen. 
Sollten besondere, erst im Laufe des Jahrs elntretende Umstände eine Ueber- 
schreltung dieser Summe nothwendig machen, so hat der Kirchen, Convent hlezu dle 
Genehmigunz des Silftungs-Nathes einzuhelen. 
Eben dleses geschieht, wenn der Klrchen= Convent die Unterstützung einzelner 
Gemelnde-Glleder durch Geld-oder Ratural-Anlehen ohne gesetzliche Verslcherung 
Insbesondere 
in Absischt auf 
Armen- 
Unterstutzung.
	        
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