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6) ohne rlchterssches Erkenntniß irgend ein Recht der Stlftung aufgegeben,
oder ein bestrittener Anspruch an dieselbe anerkannt,
9) eine Erwerbung oder Veräußerung von Gebäuden, Grundstäcken oder
Gesällen, oder
) eine Capltal-Aufaahme (außer zu Ablöfung anderer Capitallen),
11) ein Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre geschehen,
13) die laufenden Ausgaben durch Ablbfung elnes Aklio-Capltals gedeckt,
15) eine st ftungsmößige Ausgabe beschränkt oder eingestelle,
14) eine wesemliche Veränderung in der Verwaltung oder Benutzung des
Stiftungs= Vermdgens getroffen,
15) der Sitiftungs Etat auf irgend eine andere Weise überschritten oder ver-
ändert, oder endlich
16) eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung gewacht
werden soll;
so hat der Kirchen:Convent dle Sache zwar in vorlusige Berathung zu zleben,
sodann aber dem versommelten Stiftungs-Rathe zur nähern Prüfung vorzulegen, und
diesem die weitere Enischliehung anbelm zu geben.
#. 135.
Was insbesondere die Armen-Unterstützung betrifft, se ist bei Entwerfung des
Jahrs= Etats mit möglichster Genauigkelt zu berechnen, wie viel nach dem Wlllen der
Siifter, und wie viel etwa noch weiter nach den Kräften der Stiftung im Ganzen zu
dlesem Zoecke verwendet werden könne und solle.
Ueber die wirkliche Verwendung dieser Summen und ihre Verthellung unter
die einzelnen Armen hat sodann der Klrchen-Convent unter Communication mit den
übrigen Mitgliedern der Orts-eltang des Wohlthätiskelts-Vereins zu verfägen.
Sollten besondere, erst im Laufe des Jahrs elntretende Umstände eine Ueber-
schreltung dieser Summe nothwendig machen, so hat der Kirchen, Convent hlezu dle
Genehmigunz des Silftungs-Nathes einzuhelen.
Eben dleses geschieht, wenn der Klrchen= Convent die Unterstützung einzelner
Gemelnde-Glleder durch Geld-oder Ratural-Anlehen ohne gesetzliche Verslcherung
Insbesondere
in Absischt auf
Armen-
Unterstutzung.