Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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:.) wenn einer von ihnen, oder ein Gehülfe des Oberammanns, oder ein an- 
derer Staats-Beamter, ein Kirchen= oder ein Corporations-Dilener per- 
shulich bei der Sache interessirt ist; 
3.) wenn von einer zwelfelhaften Verbindlichkeit der Silstung, oder von Ueber- 
nahme einer neuen Verlindlichkelt auf dleselbe, 
4.) von eliner neuen Besoldung, Besoldungs-Zulage, Penslon oder sonst jähr= 
lich wiederkehrenden Ausgabe, von außerordentlichen Verehrungen oder 
ähnlichen Begünstlgungen die Rede ist; 
5) bel jeder Veräußerung von Gebäuden, Grundstäcken oder Gefällen, bel- 
wichtigeren oder lästigen Erwerbungen dleser Art; 
6.) bei Capltal Aufnahmen oder erheblichen Vorempfängen auf die Einkünfte 
folgender Jahre, in so fern selche nicht zur Ablösung von assso-Capltallen 
verwendet werden; 
F.) wenn ein zum Grundstock des Stlftungs-Vermbgens gehdriges Akiio-Cepital 
zu Deckung der laufenden Ausgaben verwendet werden soll, oder endlich 
6.) wenn eine sonstige wesentliche Veränderung in der Verwaltung oder Be- 
nützung des Seiftungs-Vermbgens getroffen wied. 
s. 149. 
einsendung Die Etats der einzelnen Stiftungen sind von zehn zu zehn Jahren der betreffen- 
Des Eters den Krels-Reglerung zur Einsicht und Verfügung vorzulegen. 
twesn Ueber den Zustand des Stiftungs-Rechnungs-Wesens aber hat der Oberamt= 
Ustands-= 
Veriche. mann den herkommlichen Haupt-Bericht an dieselbe alljährlich in Gemeinschaft mit 
den betreffenden Dekanen zu erstatten.
	        
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