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Bis zu Erlassung der im F. 3:. des Perwaltungs-Edlkis erwähnten Rechnungs-
Instruktlon sind die für die Bhandlung des Rechnungswesens der Gemeinden und
Stiftungen in den ß. s. 35, 5% 37, 38, 50, 40. des ersten und in dem F. 19. des
dritten Edikts vom 51. December 1818 enthaltenen Vorschriften noch ferner zu
befolgen.
7.
In Ansehung der Wohl und Ernennung der Öber= und Unteramts-Aerzte (H..
des Verwalturgs= Edikes) hat es bei den im F. é. des zweiren Edikts vem 31. De-
cember 18 diesfalls gegebenen Bestimmungen sein Verbleiben, so lange nicht die
Gehalte dieser Gesunkheits -Beamten in Gemäßbeit der getroffenen Verabschiedung
auf die Staats -Kasse übernommen fiünd.
9. 38.
Ueber die Ausgleichung und Verrechnung der Gefangenen -= Transport-Kosten
(Verwaltungs-Edikt yJ. rob) wird elne weltere Anordnung vorbehalten.
Bis dahin hat es bei der Vorschrift des ßh. 40 des zwelten Edikrs vom 37. De-
cember 1815, wernach jede Amts-ffege der andern alljährlich ein Verzelchniß der
auf die Amts-Awngehbrigen der letzteren verwendeten Gefangenen-Transport-Kosten
zu deren Berichtigung mitzuthellen hat, auch ferner sein Verblelben.
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Des vor Erlafung des dritten Edikts vom 31. December 1318 aufgestellten
Stiftungs-Pflegern bleiben die in dem F. 5. desselben gesscherten Ansprüche auf ihre
Stellen auch ferner vorbehalten. (y. 124. des Verwaltungs= Edikts.)
s. 10.
Mit vorstehenden Ausnehmen stind nunmehr die drei ersten Edikte vom 3r.
December „318 als aufgehoben zu betrachten.
Es umfaßt daher das an ihre Stelle getretene Edikt über die Verwaltung der
Gemeinden, Oberimter und Stiftungen, in Verbindung mit den demselben nicht
wlderstreitenden Bestimmungen der früheren Gesetze (Verwaltungs= Edikt 9.#250.),
die von den Gemelnde-Behdrden und Obermtern zu beobachtenden Normen jener