Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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1#: 
Bis zu Erlassung der im F. 3:. des Perwaltungs-Edlkis erwähnten Rechnungs- 
Instruktlon sind die für die Bhandlung des Rechnungswesens der Gemeinden und 
Stiftungen in den ß. s. 35, 5% 37, 38, 50, 40. des ersten und in dem F. 19. des 
dritten Edikts vom 51. December 1818 enthaltenen Vorschriften noch ferner zu 
befolgen. 
7. 
In Ansehung der Wohl und Ernennung der Öber= und Unteramts-Aerzte (H.. 
des Verwalturgs= Edikes) hat es bei den im F. é. des zweiren Edikts vem 31. De- 
cember 18 diesfalls gegebenen Bestimmungen sein Verbleiben, so lange nicht die 
Gehalte dieser Gesunkheits -Beamten in Gemäßbeit der getroffenen Verabschiedung 
auf die Staats -Kasse übernommen fiünd. 
9. 38. 
Ueber die Ausgleichung und Verrechnung der Gefangenen -= Transport-Kosten 
(Verwaltungs-Edikt yJ. rob) wird elne weltere Anordnung vorbehalten. 
Bis dahin hat es bei der Vorschrift des ßh. 40 des zwelten Edikrs vom 37. De- 
cember 1815, wernach jede Amts-ffege der andern alljährlich ein Verzelchniß der 
auf die Amts-Awngehbrigen der letzteren verwendeten Gefangenen-Transport-Kosten 
zu deren Berichtigung mitzuthellen hat, auch ferner sein Verblelben. 
. 
Des vor Erlafung des dritten Edikts vom 31. December 1318 aufgestellten 
Stiftungs-Pflegern bleiben die in dem F. 5. desselben gesscherten Ansprüche auf ihre 
Stellen auch ferner vorbehalten. (y. 124. des Verwaltungs= Edikts.) 
s. 10. 
Mit vorstehenden Ausnehmen stind nunmehr die drei ersten Edikte vom 3r. 
December „318 als aufgehoben zu betrachten. 
Es umfaßt daher das an ihre Stelle getretene Edikt über die Verwaltung der 
Gemeinden, Oberimter und Stiftungen, in Verbindung mit den demselben nicht 
wlderstreitenden Bestimmungen der früheren Gesetze (Verwaltungs= Edikt 9.#250.), 
die von den Gemelnde-Behdrden und Obermtern zu beobachtenden Normen jener
	        
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