amts Ehingen, wegen wiederholter Land-
strelcherei und Bettelns, neben Verfaͤl-
lung in saͤmtliche Untersuchungs-Kosten,
zur Einsperrung in das Zwangs Arbeits-
haus zu Ulm, bis zu erprobter Besse-
rung, wenlgstens aber auf die Dauer
von fönf Monaten;
19. der bel dem Oberamtsgerichte Kled-
lingen in Untersuchung gekommene Tiber
Einbolz, von Tobel, wegen wiederhol-
bolten Ebhebruchs, neben Zuscheldung el-
nes angemessenen Theils der Untersu-
chungs-Kosten zu einer sechsmonstli-
chen Festungsstrafe.
Rebisiens-Erkenntniß.
Gegen die bel dem Oberamtsgerichte Bl-
berach in Verhaft und Untersuchung ge-
kommene Jesephe Bescher, von Mile-
tingen, Oberamtsgerlchts Wiblingen, wur-
de von dem Criminal-Senat des Khnigl.
Ober-Tilbunals unter dem à#. Dec. v. J.
wegen zweier vorsätzlicher Brandstlftungen
nad anderer Vergehen, neben Verusthel-
lung in den Kosten= und Schadens-Erfazz,
eine zwanzlejährige Zuchthausstrafe
in Ludwigsburg ausgesprochen, bel welchem
Erkennnlß Seine Königl. Mojestäec
eine mildernde Abänderung im Wege der
Gnade elntreten zu lassen, vermöge Ent-
schliebung vom 5. d. M., Sich nicht
bewogen gefunden haben.
:.) Cioll = Senalr.
Am 1. Februar wurde:
1. in der Wechfelklagsache des Handels-
manns Simon Joseph zu Laupbeim,
Kl., gegen den Grafen von Fugger-
Kirchberg, Bekl., letzterer zu Bezahlung
der eingeklagten Wechsel-Forderung von
355 fl. nebst Interesse, auch Schaͤden
und Kosten verurtheilt.
Am 5. Februar wurden:
2. in der Rechtssache erster Instanz zwi-
schen Matthäus Kächele und Consorten
zu Erbach, Inten, sodann dem Frelber#r#
Mar von Ulm daselbst, Jaten, eine Ue-
berfahrt betreffend, die Inten mit ihrem
Gesuch um Schug in dem Besitz unter
Vergleschung der Kosten abgewlesen.
AmB. Februar ist:
5. die Appellatlonssache von dem Oberamts=
gerichte Ravensburg zwischen den Martin
bngleschen Ebeleuten zu Nichlisreute,
Laten, Anten, und deren Gläubigern,
Lnten, Aten, die Allodifikation eines
Schupflehens betreffend, die eingewandte
Berufung wegen versumter neunzigtäalger
Nonthfrist zu Elnreichung des Beschwerde-
dvibelle für verlassen erklärt worden;