Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

251

wand  unter  Berechnung  von  Zins  und  Zinseszinsen  zu  3  Prozent  auf  den  Tag  der  Verkündung
  dieses  Gesetzes  diskontirt.

Bezüglich  der  Größe  der  Gebäude  für  den  bestimmungsgemäßen  Zweck  ist  das  Bedürfniß
  nach  den  zur  Zeit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  bestehenden  Verhältnissen  zu
bemessen,  worüber,  wie  auch  über  die  Bauweise  im  Fall  der  Meinungsverschiedenheit  das
Evangelische  Konsistorinm  auf  Grund  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  zu
entscheiden  hat.

Art.  40.

Die  Berechnung  des  laufenden  Aufwands  der  Stiftungspflege  für  die  Zwecke  der
Kirchengemeinde  einerseits  und  der  bürgerlichen  Gemeinde  andererseits,  welcher  die  Grundlage
  für  die  Vertheilung  eines  übrig  bleibenden  Vermögens  der  Stiftungspflege  unter
beiden  Korporationen  bildet,  wird  nach  den  Rechnungsergebnissen  vom  1.  Juli  1840  an
oder,  wenn  die  Stiftungspflege  jüngeren  Ursprungs  ist,  nach  den  Rechnungsergebnissen
seit  ihrem  Bestehen  bis  zum  Ende  des  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vorangegangenen
Rechnungsjahrs  vorgenommen.

Zu  dem  laufenden  Aufwand,  welcher  nach  der  Berechnung  auf  die  Kirchengemeinde
entfällt,  ist  auch  derjenige  zu  rechnen,  welcher  für  kirchliche  Zwecke  unmittelbar  von  der
bürgerlichen  Gemeinde  gemacht  worden  ist  und  auf  die  Kirchengemeinde  übergeht.

Nicht  zu  dem  laufenden  Aufwand  sind  zu  rechnen:

1)  der  Aufwand  für  Neubauten,  Erweiterung  von  Gebäuden  und  für  Anlegung
und  Vergrößerung  von  Begräbnißplätzen,  sowie  die  Ausgaben  zu  Ansammlung  von
Fonds  zu  derartigen  Zwecken;

2)  der  Verwaltungsaufwand,  sowie  sonstige  laufende  Ausgaben,  welche  sich  nicht  in
solche  für  die  eine  oder  andere  Korporation  scheiden  lassen  (Aufwand  anf  das  Vermögen  u.  fs.  f.);

3)  der  aus  der  Stiftungspflege  gemachte  Armenaufwand,  wenn  die  Stiftungspflege
sich  mit  der  Ortsarmenbehörde  nach  Art.  11  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873
ein-  für  allemal  durch  Ueberlassung  eines  bestimmten  Theils  des  Stiftungsvermögens
abgefunden  hat;

4)  die  Ausgaben,  welche  nur  als  Verwendung  der  Erträgnisse  besonderer  Stiftungen
oder  sonstiger  besonderer  Fonds  sich  darstellen;

5)  der  aus  der  Stiftungspflege  gemachte  Aufwand  für  Besoldungen  der  Geistlichen,
wenn  für  diesen  Zweck  ein  Kapital  aus  dem  Stiftungsvermögen  ausgesondert  worden  ist.