Oberförster, Weg-Inspektoren, u. s. w.)
haben für die amtlichen Briefschaften, welche
ste von den Yesten empfangen, oder bek die-
e aufgeben, in sofern jene nicht vom Post-
porto befreite Gegenstände, Stellen und
Personen betreffen, das Pollporto an die
Postämter sogleich zu bezahlen.
Betreffen die Schriften Angelegenhelten
von Parthlen, so ist die Porto-Auslage, so
ferne ste nicht, nach Anleltung der Ver-
schrift vom :7. December 1811 (Staats-
und Reglerungs-Blatt von 1812. Nro. 1.)
voraus erhoben worden, von jenen Parthlen
wieder einzuzlehen. Ueber dle für den
Staats-Dienst gemachten Auslagen hingegen
sind olerteljührlich und zwar je auf den letz-
ten Dag der Monate Februar, Mol, August
und Nevember Verzelchnisse, enthaltend:
a) den Tag, an welchem die Brlefschaf-
ten der Post aufgegeben oder von
dieser abgeliefert worden sind,
b) die adresstrende oder adressirte Stelle,
c) den Gegenstand, und
d) den Postgeld-Betrag
der betreffenden Kreis-Behbrde zu über-
lenden, welche das Verzeichniß zu präfen,
richtig zu stellen, und sofort #m Ministerlum
vorzulegen hat, um die Wieder-Erstattung
und Verrechnung einzuleiten.
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Tritt der Fall ein, daß ein Khnigl. Ber
amter das in elner Parthle-Sache ausge:
legte Porto nicht wieder einzlehen koͤnnte,
so wird ihm gestattet, dasselbe in das vlertel
jährliche Verzeichniß des von der Staats=
Kasse zu bezahlenden Hostporto unter Bei-
setzung der Verhältnisse aufzunehmen.
Dle Oberamtsgerichte und Oberämter er-
balten die Befugniß, das auf die Staats-=
Kosse fallende Postporto aus ihrer Sportel-
Kasse zu bezahlen, und darauf mit den Ka-
meralämtern abzurechnen.
Die Postämter haben sich hlenach wegen
des Porto füär den bezirksamtlichen Brief-
wechsel nur an die Beamten seldst zu halten.
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*
IV.
Fuͤr die Central-Stellen und Kreis-Be-
boͤrden wird von den Konigl. Postaͤmtern
vierteljaͤbrige Rechnung gehalten.
Dieselben haben aber
1) die Brlefschaften an untergeordnete
Beamte unfraakirt abzusenden, weil
diese das Postporto entrichten sollen.
2) Eben so haben jene Stellen ihre Be-
richte an die Ministerien, da der Brief=
wechsel der letztern vom Postporto
befrelt ist, unfrankirt abgehen zu
lassen.