Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Oberförster, Weg-Inspektoren, u. s. w.) 
haben für die amtlichen Briefschaften, welche 
ste von den Yesten empfangen, oder bek die- 
e aufgeben, in sofern jene nicht vom Post- 
porto befreite Gegenstände, Stellen und 
Personen betreffen, das Pollporto an die 
Postämter sogleich zu bezahlen. 
Betreffen die Schriften Angelegenhelten 
von Parthlen, so ist die Porto-Auslage, so 
ferne ste nicht, nach Anleltung der Ver- 
schrift vom :7. December 1811 (Staats- 
und Reglerungs-Blatt von 1812. Nro. 1.) 
voraus erhoben worden, von jenen Parthlen 
wieder einzuzlehen. Ueber dle für den 
Staats-Dienst gemachten Auslagen hingegen 
sind olerteljührlich und zwar je auf den letz- 
ten Dag der Monate Februar, Mol, August 
und Nevember Verzelchnisse, enthaltend: 
a) den Tag, an welchem die Brlefschaf- 
ten der Post aufgegeben oder von 
dieser abgeliefert worden sind, 
b) die adresstrende oder adressirte Stelle, 
c) den Gegenstand, und 
d) den Postgeld-Betrag 
der betreffenden Kreis-Behbrde zu über- 
lenden, welche das Verzeichniß zu präfen, 
richtig zu stellen, und sofort #m Ministerlum 
vorzulegen hat, um die Wieder-Erstattung 
und Verrechnung einzuleiten. 
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Tritt der Fall ein, daß ein Khnigl. Ber 
amter das in elner Parthle-Sache ausge: 
legte Porto nicht wieder einzlehen koͤnnte, 
so wird ihm gestattet, dasselbe in das vlertel 
jährliche Verzeichniß des von der Staats= 
Kasse zu bezahlenden Hostporto unter Bei- 
setzung der Verhältnisse aufzunehmen. 
Dle Oberamtsgerichte und Oberämter er- 
balten die Befugniß, das auf die Staats-= 
Kosse fallende Postporto aus ihrer Sportel- 
Kasse zu bezahlen, und darauf mit den Ka- 
meralämtern abzurechnen. 
Die Postämter haben sich hlenach wegen 
des Porto füär den bezirksamtlichen Brief- 
wechsel nur an die Beamten seldst zu halten. 
— 
* 
IV. 
Fuͤr die Central-Stellen und Kreis-Be- 
boͤrden wird von den Konigl. Postaͤmtern 
vierteljaͤbrige Rechnung gehalten. 
Dieselben haben aber 
1) die Brlefschaften an untergeordnete 
Beamte unfraakirt abzusenden, weil 
diese das Postporto entrichten sollen. 
2) Eben so haben jene Stellen ihre Be- 
richte an die Ministerien, da der Brief= 
wechsel der letztern vom Postporto 
befrelt ist, unfrankirt abgehen zu 
lassen.
	        
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